Rz. 45

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Gewährung von Darlehen in unterschiedlicher Form wie zB Hypothekendarlehen, Bauzwischenkredite, Anschaffungsdarlehen, Kontokorrentkredite sowie Überziehungskredite gehört zu den Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338). Bei ihnen ist der geldwerte Vorteil aus der Zinsverbilligung grundsätzlich nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten und der Freibetrag von bis zu 1 080 EUR für > Rabatte abzuziehen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen (> Rz 47).

 

Rz. 46

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Bewertung von ArbG-Darlehen nach § 8 Abs 3 EStG kommt regelmäßig für Banken, Sparkassen und vergleichbare Unternehmen in Betracht, also alle Unternehmen, die gewerbsmäßig > Geld an betriebsfremde Dritte ausleihen. Dazu gehören nicht > Verbundene Unternehmen (BFH 200, 289 = BStBl 2003 II, 371). § 8 Abs 3 EStG ist aber nicht anwendbar,

soweit der ArbG die Steuerabzüge pauschal versteuert (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 55 ff) oder
der ArbG eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG vorzieht (zum Wahlrecht > Rz 53) oder
geldwerte Vorteile aufgrund des Dienstverhältnisses von dritter Seite gewährt werden (> Rabatte Rz 1, 24).
 

Rz. 47

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu den Voraussetzungen gehört, dass der ArbG solche Darlehen nicht ausschließlich oder vorrangig seinen ArbN, sondern überwiegend auch betriebsfremden Dritten gewährt. Zudem muss es sich um Darlehen gleicher Art (> Rz 31) und – mit Ausnahme des Zinssatzes – mit gleichen Konditionen (zB Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) handeln (BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373; BFH 200, 289 aaO).

 

Beispiel 1:

Eine Warenhaus-Bank gewährt den Kunden kleinere Anschaffungskredite bis zu 3 000 EUR. Erhält der ArbN ein Wohnungsbaudarlehen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG nicht erfüllt, weil der ArbG Darlehen gleicher Art an betriebsfremde Dritte nicht vergibt.

 

Beispiel 2:

Eine Zentralbank (ZB) gewährt ihren Mitarbeitern verbilligte Wohnungsbaudarlehen. Im Übrigen gehört die Vergabe von Baudarlehen nicht zu der Geschäftstätigkeit der ZB. Da der ArbG Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt, findet § 8 Abs 3 EStG keine Anwendung (vgl BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373).

 

Beispiel 3:

Eine Sparkasse gewährt ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum ein zinsloses Darlehen. Fremden Dritten gewährt sie Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren.

Auch wenn aufgrund der Zinslosigkeit eine "Zinsfestlegung" nicht vorhanden ist, kann der Vorteil nur dann nach § 8 Abs 3 EStG bewertet werden, wenn die übrigen Bedingungen den Bedingungen vergleichbar sind, zu denen die Hypothekendarlehen mit Fremden abgeschlossen werden.

 

Rz. 48

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG ist nicht der am Abgabeort übliche Durchschnittszinssatz maßgebend (> Rz 32/1), sondern der Zinssatz, zu dem der konkrete ArbG vergleichbare Darlehen betriebsfremden Kunden anbietet. Dazu ist regelmäßig von den Preisangaben im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditunternehmens auszugehen. Gibt es besondere Preisverzeichnisse für Darlehen, die über das standardisierte Privatkundengeschäft hinausgehen, ist ggf dieses Verzeichnis maßgebend. Zu Aufzeichnungserleichterungen für Kreditunternehmen vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 30, BStBl 2015 I, 484 sowie > Bankgewerbe Rz 10.

 

Rz. 49

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Abweichend hält der BFH als Endpreis iSv § 8 Abs 3 Satz 1 EStG den am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotenen Preis des ArbG für maßgebend; er umfasst auch Rabatte (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Zu weiteren Einzelheiten > Rabatte Rz 16 ff; zur Rechtssystematik > Sachbezüge Rz 30 ff [34]. Deshalb sieht die FinVerw eine abweichende Preisermittlung ausdrücklich vor (BMF vom 19.05.2015, Rz 16, BStBl 2015 I, 484).

 

Rz. 50

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ein Zinsvorteil bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Effektivzinssatz des ArbG für ein vergleichbares (> Rz 31) Darlehen, der um 4 % zu mindern ist (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG), und dem vereinbarten Zinssatz (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 17, BStBl 2015 I, 484). Dieser Zinsvorteil bleibt bis zu 1 080 EUR im Jahr steuerfrei (> Rz 52).

 

Rz. 51

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bewertungsstichtag: Maßgebend ist grundsätzlich der Preis, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der geldwerte Vorteil dem ArbN zufließt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zinszahlung fällig ist; bei einem zinslosen Darlehen der Zeitpunkt, zu dem der Zins üblicherweise fällig wäre (BMF vom 19.05.2015, Rz 26, BStBl 2015 I, 484). Wird ein Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit des Darlehens vereinbart, so ist ebenso wie bei betriebsfremden Kunden (Letztverbrauchern) der Effektivzins für die Überlassung des Geldes während der gesamten Laufzeit maßgebend. Wird eine bestimmte Laufzeit fremden Kunden nicht angeboten, ist der Effektivzins maßgebend, zu dem der ArbG im Zeitpunkt der Darlehensgewährung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr Darlehen anbietet, die der...

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