Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Überlässt der ArbG seinen ArbN Waren oder Dienstleistungen zu verbilligtem Preis, so kann der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Marktpreis steuerrechtlich ein geldwerter Vorteil sein, der dem LSt-Abzug unterliegt, wenn er zum > Arbeitslohn gehört (> Rz 18; > Sachbezüge Rz 1, 7 ff). Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein Preisvorteil von bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rz 55 ff). Preisvorteile, die ein ArbN im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis von Dritten erhält, sind ebenfalls > Arbeitslohn (> Rz 71 ff). Der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs 3 EStG (> Rz 55 ff) ist in diesen Fällen jedoch nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Arbeitsrechtlich kann der ArbN auf die zukünftige Einräumung des Personalrabatts einen Anspruch haben, wenn die Vergünstigung vorbehaltlos gewährt wurde. Die vorbehaltlose Zusage von Personalrabatten kann nicht einseitig widerrufen werden (BAG vom 11.12.1996 – 5 AZR 336/95, DB 1997, 780). Ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss dann konkret begründet sein (vgl BAG vom 14.06.1995 – 5 AZR 126/94, DB 1995, 2273 = NJW 1996, 75). Zu der auf Arbeitsrecht beruhenden Ursache für den Rabatt und zur Abgrenzung gegen Sonderrechtsbeziehungen vgl ergänzend > Rz 18/1. Zur Mitwirkung des ArbG bei der Wahl der Bewertung nach § 8 Abs 2 EStGRz 63.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Rabattvorteile sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich erst dann Arbeitsentgelt iSd SvEV (> Anh 15), wenn sie dem LSt-Abzug unterliegen (vgl LSG NW vom 25.11.2004 – L 5 KR 218/03, juris).

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

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