Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die ArbN im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, gehören zum stpfl Arbeitslohn, soweit sie 16 EUR im Monat übersteigen (> R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 LStR; > Fehlgeldentschädigung). Verzichtet eine Bausparkasse gegenüber den eigenen ArbN und/oder den ArbN anderer ArbG bei Abschluss von Bausparverträgen auf die an sich bedingungsgemäße Sondereinlage und bei Inanspruchnahme eines Baudarlehens auf die dann fällige Abschlussgebühr, entsteht hinsichtlich der Sondereinlage kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wohl aber hinsichtlich des Verzichts auf die Abschlussgebühr (vgl BMF vom 28.03.1994, BStBl 1 994 I, 233). Das ist nicht unbestritten (> Rz 6/3).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zahlt die Bank ihren ArbN einen höheren als den üblichen Guthabenzins, unterliegen die höheren Zinsen als Teil des Arbeitslohns dem LSt-Abzug (> Arbeitslohn Rz 133/1). Die FinVerw beanstandet den Ansatz des Zusatzzinses als Einnahme aus Kapitalvermögen lediglich aus Vereinfachungsgründen nicht; das gilt allerdings nur, wenn der dem ArbN und seinen Angehörigen eingeräumte Zinssatz nicht mehr als 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz liegt, den die kontoführende Stelle des ArbG betriebsfremden Anlegern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (BMF vom 02.03.1990, BStBl 1 990 I, 141). Zu höheren Zinssätzen > Darlehen Rz 79.

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hinsichtlich der Aufwendungen für das Studium an der (Fach-) Hochschule für Bankwirtschaft (HfB) / Business School of Finance Managementgilt Folgendes. Schuldet die Bank selbst die Gebühren gegenüber der HfB im Rahmen des (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses und verpflichtet sich der ArbN arbeitsvertraglich zum Studium, führt das nicht zu Arbeitslohn, weil das Studium Teil der der Bank geschuldeten Tätigkeit und damit für den ArbN eine dienstliche Veranstaltung ist. Das Gleiche gilt, wenn der ArbN arbeitsvertraglich zum Studium verpflichtet ist, die Gebühren vom ArbN geschuldet werden und die Bank die Übernahme bzw den Ersatz der Aufwendungen für das Studium vor Abschluss des Vertrages mit der Hochschule schriftlich zugesagt hat. Auch wenn es sich um ein erstmaliges Studium/eine erstmalige Berufsausbildung handelt, sind es Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse, wenn der ArbG sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ausbildung erbringt (> R 19.7 LStR). Zu weiteren Hinweisen > Bildungsaufwendungen Rz 72ff [75]. 

 

Rz. 3/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Besteht keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Studium, sondern ermöglicht der ArbG dieses lediglich durch Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses, gehören die vom ArbG erstatteten Aufwendungen des studierenden ArbN zum stpfl Arbeitslohn (zum Grundsätzlichen > Auslagenersatz Rz 10ff). Das gilt auch, wenn sich der Studierende verpflichten muss, sein Dienstverhältnis nach Abschluss des Studiums eine bestimmte Zeit lang beim bisherigen ArbG fortzusetzen (Bindungsfrist). Der versteuerte Betrag ist für den ArbN als WK unbeschränkt abziehbar, soweit er bereits eine Erstausbildung/ein Studium abgeschlossen hat. Soweit er noch keine Erstausbildung/kein Studium abgeschlossen hat, sind sie als SA beschränkt abziehbar (vgl §§ 10 Abs 1 Nr 7 und 9 Abs 6 EStG; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 6, 43ff).

 

Rz. 3/2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Von den Studiengängen Bachelor/Master ist das berufsbegleitende dreistufige Bildungskonzept zu unterscheiden. Dieses umfasst ein Studium mit den Abschlüssen Bankfachwirt (IHK), Bankbetriebswirt (Bankakademie) sowie Dipl Bankbetriebswirt (Bankakademie). Die den Studierenden im Rahmen des insoweit anzunehmenden Ausbildungsdienstverhältnisses dafür entstehenden Aufwendungen sind als Fortbildungskosten iSv § 9 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 6 Satz 1 EStG abziehbar.

 

Rz. 3/3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die Übernahme von Vereinsbeiträgen für Vorstandsmitglieder oder Zweigstellenleiter liegt nicht ohne weiteres im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse und gehört deshalb zum stpfl Arbeitslohn (BFH 168, 532 = BStBl 1 993 II, 840; > Arbeitslohn Rz 60, 67, > Beiträge Rz 7, 8). Ebenso behandelt EFG 1 991, 323 (bestätigt durch BFH von 11.11.1992 VI R 66/90 – nv) die von der Bank übernommenen Beiträge für die Mitgliedschaft in Vereinen als Arbeitslohn, obwohl die Mitglieder dort für die Bank werben sollen. Zum stpfl Arbeitslohn gehört ferner der Ersatz von Aufwendungen, die ein Sparkassenangestellter bei einem Gaststättenbesuch zur Kirmes macht (BFH 117, 470 = BStBl 1 976 II, 231; > Auslagenersatz Rz 20 – Gaststättenbesuche). Zur Steuerfreiheit einer Nebentätigkeitsvergütung an den Angestellten eines Sparkassen- und Giroverbands (KöR) vgl BVerfG vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89, HFR 1 993, 592: § 3 Nr 12 EStG ist nicht anwendbar. Ergänzend > Beamte Rz 3 Nebentätigkeit.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Arbeitslohn ist die Prämie zur Verhinderung von Scheckbetrug des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Da die Prämie unmittelbar an den ArbN gezah...

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