Rz. 35

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Steuerfreie AE iSd § 3 Nr 12 Satz 2 EStG müssen Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art abgelten, die als > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben abziehbar wären (> R 3.12 Abs 2 Satz 1 LStR). Besonders die Abzugsverbote der § 4 Abs 5 und § 9 Abs 1 bis 5 EStG müssen beachtet werden (zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 69 ff). Deshalb bleibt eine für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte AE (§ 17 BBesG) nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches > Arbeitszimmer gegeben sind (BFH 216, 163 = BStBl 2007 II, 308; BFH/NV 2013, 1776 = HFR 2013, 1098; EFG 2012, 500 = DStRE 2012, 1297). Der Aufwand muss außerdem durch die Ausübung öffentlicher Dienste veranlasst sein (BFH 75, 434 = BStBl 1962 III, 425; > Rz 30 ff). Die Begriffe "Aufwand" iSd § 3 Nr 12 EStG und "Werbungskosten" (sowie auch > Betriebsausgaben) decken sich inhaltlich (ständige Rechtsprechung: BFH 169, 144 = BStBl 1993 II, 50 mwN). Ergänzend > Rz 2. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht solche "gemischte Aufwendungen", die wie Repräsentationskosten zugleich durch die persönliche > Lebensführung Rz 4 ff mitveranlasst sind (BFH 169, 144 = BStBl 1993 II, 50; zu einer Besonderheit > Rz 3). Deshalb können die wegen ihrer privaten Mitveranlassung (§ 12 Nr 1 EStG) als WK nicht abziehbaren Aufwendungen nicht mit einer AE verrechnet werden, um die die AE insgesamt übersteigenden Aufwendungen als WK abziehbar zu machen (EFG 1988, 355). Zur Verrechnung > Rz 55 ff.

 

Rz. 36

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine AE ist nicht steuerfrei, soweit dem Empfänger ein steuerlich abziehbarer Aufwand offenbar nicht erwächst (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 Abs 2 Satz 2 LStR). Zwischen der Frage, ob eine AE den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt, und der Frage, wofür eine AE gezahlt wird, besteht ein direkter Zusammenhang. Je konkreter die Art von Aufwendungen benannt ist, die pauschal entgolten werden sollen, umso eher besteht die Gefahr, dass die Entschädigung den Aufwand übersteigt. Der Abgeltungsbereich ist nach der jeweiligen Entschädigungs-VO zu beurteilen; soweit Gegenstand und Inhalt und damit auch die Zweckbestimmung der AE landesrechtlich geregelt sind, ist der BFH an die Feststellungen des FG gebunden (BFH 165, 542 = BStBl 1992 II, 140; BFH/NV 1992, 243; 387). Sieht aber eine Entschädigungsregelung vor, dass nur tatsächliche Fahrtkosten als AE erstattet werden dürfen, ist die pauschale Erstattung der Fahrtkosten nicht nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei (EFG 1997, 941). Wird eine AE allerdings zu Recht steuerfrei gezahlt, kann der Empfänger für die Wege zur Arbeit nicht zusätzlich die > Entfernungspauschale Rz 72 ff abziehen.

 

Rz. 37

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Eine Entschädigung ist außerdem nicht steuerfrei, soweit sie Aufwand an Zeit für die zu erbringende Arbeitsleistung sowie Verdienstausfall oder ein Haftungsrisiko abgilt.

Zeitentschädigungen an Mitglieder der Vertreterversammlung einer Innungskrankenkasse sind nicht steuerfrei (EFG 1989, 10). Das gilt auch, soweit bei ehrenamtlicher Tätigkeit kein leistungsbezogenes Entgelt gezahlt wird wie zB bei > Rz 63 Versicherungsälteste. Die den ehrenamtlichen > Feldgeschworene gezahlten Entschädigungen gelten ebenfalls Zeitaufwand ab und sind deshalb steuerpflichtig. Entschädigungen, die Gutachter und Sachverständige für ihre Tätigkeit für die > Justizverwaltung erhalten, sind ebenfalls steuerpflichtig, weil die Zahlungen den Zeitaufwand abgelten (EFG 1997, 96). Die Entschädigungen, die Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe für ehrenamtliche Tätigkeiten in den Berufs- und Standesorganisationen erhalten, sind idR ebenso wie die Ausgaben bei der Ermittlung der > Einkünfte aus dem Hauptberuf zu berücksichtigen oder werden diesen als Ersatz für entgangene oder entgehende > Einnahmen zugeordnet (§ 24 Nr 1a EStG; BFH 153, 33 = BStBl 1988 II, 615; > Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff; > Ehrenamt). Die Steuerpflicht dieser Entschädigungen verstößt nicht gegen den > Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (BVerfG vom 19.11.1991 – 2 BvR 1545/91, DB 1991, 2573 = BB 1991, 2423).

 

Rz. 38

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Als "Aufwandsentschädigung" dürfen keine Zulagen oder Zuschläge für durch die Ausübung der Tätigkeit bedingte besondere Erschwernisse (> Lohnzuschläge Rz 2) gezahlt werden, die eine Grundlage im Besoldungsrecht haben. So ist zB die Stellenzulage für Polizeivollzugsbeamte ihrem Rechtscharakter nach Vergütung für besondere Anforderungen und kann deshalb nicht als steuerfreie AE nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG gezahlt werden (BFH/NV 1994, 312; > Polizei Rz 9). Ergänzend > Rz 4. Steuerpflichtig sind auch > Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, die Vergütungscharakter haben und nicht die Zweckbestimmung erfüllen, abziehbare WK/BA pauschal abzugelten (BVerfG vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89, HFR 1993, 592 = BB 1993, 2068).

 

Rz. 39

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

AE für die Zeit, während der ein Beamter vom Dienst...

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