Rz. 339

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

§ 50d Abs 7 EStG (vormals § 50d Abs 4 EStG) ist durch das JStG 1997 (BGBl 1996 I, 2049) in das EStG eingefügt worden, nachdem BFH 165, 392 = HFR 1992, 168 entschieden hatte, dass die Kassenstaatsklausel (> Rz 191 ff) bei > Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen nicht anzuwenden ist, wenn die > Öffentliche Kasse nur Zahlungen für einen ArbG leistet, der selbst nicht zu den in der Kassenstaatsklausel genannten > Juristische Person gehört. Dies entspricht dem Wortlaut des OECD-MA, der darauf abstellt, dass die Dienste des ArbN gegenüber der Körperschaft der öffentlichen Kasse erbracht werden (> Rz 191). Nach Auffassung der deutschen FinVerw umfasst die Kassenstaatsklausel aber auch mittelbare Beschäftigungsverhältnisse mit der öffentlichen Hand wie die Gehälter an ins > Ausland Rz 1 entsandte Bedienstete des > Goethe Institut, des > Deutscher Akademischer Auslandsdienst und ähnlicher > Staatsnahe Einrichtungen sowie der > Auslandslehrer, die an Schulen im Ausland in eigener Trägerschaft tätig sind.

 

Rz. 340

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Regelung enthält eine – allerdings auf die > Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG (dazu > Inländische Einkünfte Rz 6) verengte – verbindliche gesetzliche Auslegung der Kassenstaatsklausel (> Rz 191). Damit ist die Verwaltungsauffassung für diesen Personenkreis innerstaatliches Recht geworden. Sofern die von Deutschland abgeschlossenen DBA – abweichend vom OECD-MA – (bereits) eine entsprechende Regelung enthalten, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung (deklaratorischer Charakter). In anderen Fällen handelt es sich um eine (konstitutive) Vertragsverletzung iS eines treaty override (> Rz 16). Die Bundesregierung hat jedoch iRd Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 1997 angekündigt, bei Neuabschluss und Revisionen von DBA in diese ausdrückliche Regelungen aufzunehmen, wonach Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht auch bei mittelbaren Beschäftigungsverhältnissen mit der öffentlichen Hand zusteht (vgl BT-Drs 13/5952 S 49f). Zum Anwendungsbereich vgl SenFin BN vom 24.07.2006, DB 2006, 2153.

 

Rz. 341

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Fiktion des § 50d Abs 7 EStG ist nur anzuwenden, wenn die Zahlungen an den ArbN ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Kassen erbracht werden. Dies bedeutet, dass die Leistungen mindestens zu 75 % aus inländischen öffentlichen Kassen stammen müssen (vgl BFH 261, 393 = BStBl 2019 II, 671).

 

Rz. 342

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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