Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die DZT in Frankfurt/M ist ein Verein, der als Zuwendungsempfänger des Bundes im Auftrag der Bundesregierung im Ausland für das Reiseland Deutschland wirbt. Die DZT führt als Verein keine öffentliche Kasse. Gleichwohl werden die Arbeitslöhne der im Ausland beschäftigten ArbN nicht von der DZT, sondern von einer inländischen öffentlichen Kasse ausgezahlt (> Staatsnahe Einrichtungen; dort auch zum > Kaufkraftausgleich Rz 2). Deshalb gehören die Gehälter, die die beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter der DZT erhalten, zu den inländischen Einkünften iSd § 49 Abs 1 Nr 4b EStG. Für diese inländischen Einkünfte steht Deutschland über die sog Kassenstaatsklausel auch das Besteuerungsrecht zu (> Doppelbesteuerung Rz 47/1 ff, > Italien Rz 9). Dies gilt auch, wenn die ArbN gegenüber der öffentlichen Kasse keine unmittelbaren Rechtsansprüche geltend machen können (vgl § 50d Abs 7 EStG). Beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30 ff).

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