Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der DAAD (German Academic Exchange Service, Bonn) fördert aus Mitteln des Auswärtigen Amtes deutsche Hochschulabsolventen, die an ausländischen Hochschulen die deutsche Sprache unterrichten. Der DAAD ist aber nicht ArbG dieser Lektoren (EFG 2002, 311). Zur Ergänzung der im Ausland bezogenen Vergütung zahlt der DAAD den Lektoren aus einer öffentlichen Kasse eine Ausgleichszulage, die sich aus einer Grundvergütung, Kaufkraftausgleich und Auslandszulage zusammensetzt. Für diese Zulage hat Deutschland abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip; ergänzend vgl die Stichworte der einzelnen Vertragsstaaten wie zB > Russland Rz 7/1); nach nationalem Recht besteht – mindestens – > Beschränkte Steuerpflicht Rz 3 (vgl § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG). Ein Teil der Ausgleichszulage bleibt in analoger Anwendung von § 3 Nr 64 EStG (> Kaufkraftausgleich) steuerfrei; zur Ermittlung des steuerfreien Teils vgl FinMin NI vom 26.01.2004, DB 2004, 406. Ergänzend, > Auslandsbeamte, > Auslandslehrer, > Deutscher Entwicklungsdienst, > Staatsnahe Einrichtungen.

Der steuerpflichtige Teil der Ausgleichszulage (die inländische Grundvergütung) wird sowohl bei unbeschränkt steuerpflichtigen als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Lektoren in Deutschland besteuert. Bei letzteren besteht eine beschränkte Steuerpflicht gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b iVm § 50d Abs 7 EStG, weil eine öffentliche Kasse zahlt (vgl Begründung zum JStG 1997 – BT-Drs 13/5952 zu § 49 Abs 1 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der DAAD selbst ist als eigenständige öffentliche Kasse von der FinVerw nicht anerkannt worden. Er bestreitet seine Aufgaben weitgehend aus öffentlichen Mitteln des Bundes; außerdem verwaltet er Stipendien aus Geldern der EU, der NATO und von Drittstaaten. Insoweit unterliegt er der Überprüfung durch den BRH.

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