Rz. 10

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Für ein in Deutschland lebendes Kind (zu Ausnahmen > Rz 20 ff), kommen als Berechtigte für das KiG nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 62 Abs 1 EStG) in Betracht, also solche,

die einen > Wohnsitz (Zweitwohnsitz reicht – BFH 244, 344 = BStBl 2015 II, 143) oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland haben (zu Einzelheiten > Rz 11 ff) oder
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die
- nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (zu Einzelheiten > Rz 11/2) oder
- nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (zu Einzelheiten > Rz 11/3).
 

Rz. 10/1

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

§ 62 Abs 1 EStG gilt uneingeschränkt nur für im Inland ansässige Deutsche (> Rz 11) sowie für freizügigkeitsberechtigte Ausländer (> Rz 12/2). Für andere Ausländer gilt § 62 Abs 2 EStG: Sie bedürfen neben der unbeschränkten Steuerpflicht einer zusätzlichen Qualifikation iSd § 62 Abs 2 EStG (im Einzelnen > Rz 12 – 13ff) oder einer Berechtigung auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen (> Rz 14 ff).

 

Rz. 10/2

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf KiG (zum Territorialitätsprinzip > Rz 12 ff). Das gilt auch für einen ArbN, der im Inland weder einen > Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, gleichwohl aber von einem inländischen ArbG Arbeitslohn bezieht und mit diesen > Inländische Einkünfte der > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff unterliegt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH/NV 2008, 50). Ebenso für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder ohne Anspruchsberechtigung nach bestimmten Sonderregelungen wie zB > Rz 14 (BFH 220, 45 = BStBl 2009 II, 913). Zu Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen > Rz 14/3. Ergänzend vgl A 2.2. DA-KG.

 

Rz. 11

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Die größte Gruppe von Anspruchsberechtigten sind natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit mit einem > Wohnsitz oder dem gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland (vgl § 62 Abs 1 Nr 1 EStG). IdR sind das unbeschränkt Stpfl nach § 1 Abs 1 EStG. Besteht für ein im Ausland lebendes Kind kein Anspruch auf KiG (> Rz 16 ff), kommt ggf eine Steuerermäßigung in Betracht; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 20 ff, 45/3. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt (zu einer Mehrheit von Anspruchsberechtigten > Rz 25 ff).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Zum Nachweis der > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 vgl A 2.3 DA-KG. Die Familienkasse entscheidet formal unabhängig vom FA im Besteuerungsverfahren (BFH 246, 389 = BStBl 2015 II, 135 mwN; Ausnahme bei § 1 Abs 3 EStG [> Rz 11/3]). Gleichwohl folgen die Familienkassen idR insoweit der Entscheidung des FA (vgl A 2.3 DA-KG). Bei mehrfachem Wohnsitz (im In- und Ausland) kommt es nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an; ggf besteht Anspruch auf Differenz-KiG (BFH/NV 2014, 1205; BFH 244, 344 = BStBl 2015 II, 143). Die Anspruchsberechtigung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für sein im Inland verbleibendes Kind (> Rz 16 ff) entfällt nicht, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet, aber den Wohnsitz im > Inland beibehält, und zwar auch dann, wenn seine Einkünfte auf Grund von DBA im Ausland besteuert werden können (> Inländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 1).

 

Rz. 11/2

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Anspruch auf KiG haben ferner deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, in Deutschland aber nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Das sind im Ausland ansässige deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, wenn sie im Ansässigkeitsstaat lediglich mit anderen Einkünften besteuert werden (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff). Dazu gehören ua > Auslandsbeamte und > Auslandslehrer sowie die Angehörigen des deutschen > Diplomatischer und konsularischer Dienst im Ausland und Angehörige der Bundeswehr, die im Ausland Dienst tun, nicht jedoch > Ortskräfte, die ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Stpfl unterliegen (BFH 242, 504 = BStBl 2014 II, 715; BFH/NV 2014, 684; vgl A 4 Abs 2 DA-KG). Besteht aber keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland, gibt es kein KiG, selbst wenn wie zB bei einem im Ausland forschenden Stipendiaten das Stipendium aus öffentlichen Mitteln oder aus einer öffentlichen Kasse finanziert wird (EFG 1998, 1015; 1069).

 

Rz. 11/3

Stand: EL 108 – ET: 01/2016

Anspruch auf KiG haben auch natürliche Personen, die nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG). Das gilt uneingeschränkt für Deutsche; bei Ausländern wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind (> Rz 12/2) oder einen qualifizierten Aufenthaltstitel besitzen (> Rz 13).

Unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 3 EStG sind Personen, die zwar im ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge