Rz. 25
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Grundsatz der Einmalgewährung: Für jedes Kind erhält nur ein Berechtigter (> Rz 10 ff) KiG; eine Aufteilung ist nicht zulässig (§ 64 Abs 1 EStG; A 22ff DA-KG).
Bei Konkurrenz mehrerer Berechtigter wird das KiG demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Zuordnung nach dem Obhutsprinzip – vgl § 64 Abs 2 Satz 1 EStG; zur Haushaltszugehörigkeit im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 170, 171). Denn typischerweise trägt der Berechtigte, zu dessen Haushalt das Kind gehört, idR den Hauptteil der kindbedingten Belastungen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß; sie gilt auch, wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben (BFH/NV 2001, 33 mwN). Zudem wird bei nicht miteinander verheirateten Eltern der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ergebnis am KiG beteiligt, weil sich seine Unterhaltszahlungen um das halbe KiG vermindern (§ 1612b Abs 1 BGB; > Kinderfreibeträge Rz 157). Die objektive > Beweislast für den KiG-Anspruch einschließlich der > Haushaltszugehörigkeit trägt der Antragsteller (BFH/NV 2012, 1774). Ob der Vorrang der Haushaltszugehörigkeit auch europarechtlich gilt und wie zu verfahren ist, wenn der vorrangig Berechtigte keinen Antrag stellt, soll der EuGH entscheiden (vgl BFH 245, 522 = BFH/NV 2014, 1445; EuGH C-378/14).
Rz. 25/1
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Gehört das Kind zu den Haushalten beider Eltern (vgl dazu BFH 241, 264 = BStBl 2014 II, 34), weil es sich in annähernd gleichem zeitlichen Umfang bei beiden aufhält, ist nur einmal KiG zu zahlen und zwar demjenigen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Bestimmen sie keinen Berechtigten, entscheidet das Familiengericht (vgl dazu Bilsdorfer, NJW 2013, 897). Dieses darf jedoch nur unter den Berechtigten auswählen und nicht das Kind zum Berechtigten erklären (BFH 243, 198 = BStBl 2014 II, 576). Zur Abzweigung an das Kind > Rz 81 ff. Eine vor einer Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (BFH 209, 338 = BStBl 2008 II, 752). Eine Änderung der Bestimmung wird für den neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat wirksam. Eine rückwirkende Änderung ist nur zulässig, wenn noch kein KiG festgesetzt worden ist (BFH 238, 24 = BStBl 2013 II, 21). § 64 EStG verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht (BFH/NV 2012, 571). Das Prinzip der Zahlung an nur einen Berechtigten enthält keine Diskriminierung.
Rz. 25/2
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Wechselt ein Kind ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils, so verliert der sorgeberechtigte Elternteil seinen Anspruch auf KiG, wenn das Kind für mehr als drei Monate dort lebt und die Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH 225, 438 = BStBl 2009 II, 968); dann ist von einer Haushaltsaufnahme beim anderen Elternteil auszugehen.
Rz. 26
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Weil das KiG monatlich gezahlt wird (> Rz 38), wechselt die Auszahlungsberechtigung ggf im VZ je nach Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Wechselt das Kind im Laufe eines Monats vom Haushalt eines Berechtigten in den eines anderen Berechtigten, hat dieser Anspruch auf die Auszahlung des KiGs grundsätzlich erst ab dem Kalendermonat, der dem Haushaltswechsel folgt (BFH/NV 2001, 444; 1117). Zu weiteren Verfahrenshinweisen > Rz 61/1 ff.
Rz. 27
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so sind diese gleichrangig anspruchsberechtigt. Sie bestimmen untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs 2 Satz 2 EStG). Die Entscheidung gilt für die Familienkasse solange, bis ein Berechtigter seine Zustimmung widerruft oder das Kind den Haushalt verlässt.
Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (vgl A 23.1 Abs 2 DA-KG). Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des KiGs hat. Das kann auch das Kind selbst sein, wenn ihm der Berechtigte keinen Unterhalt gewährt (BFH/NV 2001, 896). Die Entscheidung des Familiengerichts bindet die Familienkasse, solange sich die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht verändern. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das KiG vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat (§ 64 Abs 2 Satz 5 EStG).
Zu weiteren Entscheidungen zur Anspruchskonkurrenz vgl EFG 2008, 1567; EFG 2012, 252 – Rev, BFH VI R 73/11; EFG 2012, 253 – Rev, BFH V R 49/11; EFG 2012, 417; 627 – Rev, BFH V R 50/11.
Rz. 28
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Hat keiner der als Berechtigte in Betracht kommenden Personen das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, so erhält das KiG derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Unterhaltsrente idS sind laufend wiederkehrende Geldleistungen; unerheblich...
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