Rz. 25

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Grundsatz der Einmalgewährung: Für jedes Kind erhält nur ein Berechtigter (> Rz 10 ff) KiG; eine Aufteilung ist nicht zulässig (§ 64 Abs 1 EStG; A 24ff DA-KG [> Rz 9/3]).

Bei Konkurrenz mehrerer Berechtigter wird das KiG demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Zuordnung nach dem Obhutsprinzip – vgl § 64 Abs 2 Satz 1 EStG; zur Haushaltszugehörigkeit im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 170, 171), denn typischerweise trägt der Berechtigte, zu dessen Haushalt das Kind gehört, idR den Hauptteil der kindbedingten Belastungen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß; sie gilt auch, wenn die Berechtigten zivilrechtlich etwas anderes vereinbart haben (BFH/NV 2001, 33 mwN). Zudem wird bei nicht miteinander verheirateten Eltern der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ergebnis am KiG beteiligt, weil sich seine Unterhaltszahlungen um das halbe KiG vermindern (§ 1612b Abs 1 BGB; > Kinderfreibeträge Rz 157). Die objektive > Beweislast für den KiG-Anspruch einschließlich der > Haushaltszugehörigkeit trägt der Antragsteller (BFH/NV 2012, 1774). Der Vorrang der Haushaltszugehörigkeit gilt auch europarechtlich; unerheblich ist, ob der vorrangig Berechtigte einen Antrag gestellt hat (BFH 245, 522 = BStBl 2015 II, 329; EuGH vom 22.10.2015 – C-378/14, DStR 2015, 1501; BFH 253, 134 = BStBl 2016 II, 612; BFH 254, 558 = BStBl 2017 II, 407).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Gehört das Kind zu den Haushalten beider Eltern (vgl dazu BFH 241, 264 = BStBl 2014 II, 34), weil es sich in annähernd gleichem zeitlichen Umfang bei beiden aufhält, ist nur einmal KiG zu zahlen und zwar demjenigen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Bestimmen sie keinen Berechtigten, entscheidet das Familiengericht (vgl dazu Bilsdorfer, NJW 2013, 897). Dieses darf jedoch nur unter den Berechtigten auswählen und nicht das Kind zum Berechtigten erklären (BFH 243, 198 = BStBl 2014 II, 576). Zur Abzweigung an das Kind > Rz 81 ff. Eine vor einer Trennung getroffene Bestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (BFH 209, 338 = BStBl 2008 II, 752). Bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts wird die Berechtigtenbestimmung gegenstandslos (BFH/NV 2014, 522). Das gilt auch, wenn die Eltern nach einer Trennung aufgrund eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben (BFH 259, 78 = BStBl 2017 II, 1199). Eine Änderung der Bestimmung wird für den neuen Berechtigten erst ab dem Folgemonat wirksam. Eine rückwirkende Änderung ist nur zulässig, wenn noch kein KiG festgesetzt worden ist (BFH 238, 24 = BStBl 2013 II, 21). § 64 EStG verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht (BFH/NV 2012, 571). Das Prinzip der Zahlung an nur einen Berechtigten enthält keine Diskriminierung.

 

Rz. 25/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wechselt ein Kind ohne Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils, so verliert der sorgeberechtigte Elternteil seinen Anspruch auf KiG, wenn das Kind für mehr als drei Monate dort lebt und die Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH 225, 438 = BStBl 2009 II, 968); dann ist von einer Haushaltsaufnahme beim anderen Elternteil auszugehen.

 

Rz. 26

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Weil das KiG monatlich gezahlt wird (> Rz 38), wechselt die Auszahlungsberechtigung ggf im VZ je nach Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Wechselt das Kind im Laufe eines Monats vom Haushalt eines Berechtigten in den eines anderen Berechtigten, hat dieser Anspruch auf die Auszahlung des KiGs grundsätzlich erst ab dem Kalendermonat, der dem Haushaltswechsel folgt (BFH/NV 2001, 444; 1117). Zu weiteren Verfahrenshinweisen > Rz 61/1 ff.

 

Rz. 27

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so sind diese gleichrangig anspruchsberechtigt. Sie bestimmen untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs 2 Satz 2 EStG). Die Bestimmung kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Berechtigten voraus (BFH vom 17.08.2023 – III R 31/21, nv). Die Entscheidung gilt für die Familienkasse solange, bis ein Berechtigter seine Zustimmung widerruft oder das Kind den Haushalt verlässt. Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Anspruch auf KiG einer Person begründen oder beenden. Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften nach § 130 Abs 1 und 2 BGB (§ 130 Abs 3 BGB). Ein Widerruf der Bestimmung für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist (BFH vom 17.08.2023 – III R 31/21, nv).

Wird eine Bestimmung nicht getroffen, s...

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