Rz. 81

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Auszahlung des KiGs an das Kind selbst kommt in Betracht (vgl § 74 Abs 1 Satz 1 bis 3 EStG), wenn

der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (> Rz 82),
er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (> Rz 83),
er nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende KiG.

Der Abzweigungsanspruch des Kindes ist darauf gerichtet, den zugunsten eines bestimmten Berechtigten festgesetzten oder noch festzusetzenden KiG-Anspruch an sich auszahlen zu lassen (BFH/NV 2013, 727).

 

Rz. 82

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 74 Abs 1 Satz 1 EStG): Für die Abzweigung genügt es nicht, dass der Berechtigte dem Kind nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt leistet. Beantragt das Kind aber die Abzweigung des KiGs an sich, weil der Berechtigte keinen laufenden Unterhalt zahlt, wird die Familienkasse dem Antrag entsprechen, weil das idR die allein ermessensgerechte Entscheidung ist (BFH 206, 1 = BStBl 2006 II, 130). Bei der Entscheidung sind aber nachträglich geleistete Zahlungen zu berücksichtigen (BFH 232, 12 = BStBl 2013 II, 617).

 

Rz. 83

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu fehlenden Unterhaltspflichten (§ 74 Abs 1 Satz 3 Alt 1 EStG): Eine Abzweigung kommt auch in Betracht, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Für die Abzweigung genügt es, wenn der Berechtigte erklärt, er könne keinen Unterhalt leisten (BFH/NV 2009, 164). Ebenso ist es, wenn keine Unterhaltspflicht für eine vom Kind gewünschte Zweitausbildung mehr besteht, weil das Kind bereits eine Erstausbildung bekommen hat (BFH 199, 105 = BStBl 2002 II, 575).

 

Rz. 84

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Höhe des abzuzweigenden KiGs bestimmt sich nach § 74 Abs 1 Satz 2 und 4 iVm § 76 EStG. Es ist der Betrag, der nach § 76 EStG gepfändet werden kann. Besteht nur für ein Kind Anspruch auf KiG, ist es ein Betrag in dieser Höhe. Bei mehreren Kindern des Berechtigten ist dabei das Gesamt-KiG nach Köpfen aufzuteilen (BFH 230, 299 = BStBl 2010 II, 1014), es sei denn, es wird nach unterschiedlichen Vorschriften gezahlt (BFH 231, 39 = BStBl 2013 II, 580).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge