Rz. 38

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Anspruch auf KiG besteht ab dem Kalendermonat, in dem das Kind lebend geboren wurde und für jeden vollen Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 63 Abs 1 Satz 2 EStG iVm § 32 Abs 3 EStG; ergänzend > Kinderfreibeträge Rz 47 ff). Bei Zuzug aus dem Ausland vom Einreisemonat an; bei Wegzug ins Ausland letztmals für den Ausreisemonat. Gezahlt wird KiG aber nur, wenn der Berechtigte das KiG bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt (§ 67 EStG; zu Einzelheiten > Rz 50 ff).

Gezahlt wird das KiG vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie weggefallen sind (§ 66 Abs 2 EStG).

 

Rz. 39

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für KiG-Ansprüche gelten die Vorschriften der §§ 169ff AO über die Festsetzungsverjährung (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 13 ff) sowie der §§ 228ff AO zur Zahlungsverjährung (> Verjährung von Steueransprüchen Rz 45 ff). Ein Antrag auf KiG hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist. Ein Antrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung ist dahingehend auszulegen, dass die maximale Festsetzung von KiG, besonders auch für die Vergangenheit angestrebt wird (EFG 2009, 1573). KiG, das irrtümlich ohne entsprechende Festsetzung ausgezahlt wird, kann nicht mehr zurückgefordert werden, wenn die Zahlungsverjährung eingetreten ist (EFG 2010, 382). Bei einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit beginnt die 10-jährige Verlängerung der Festsetzungsfrist mit der Beendigung der deliktischen Handlung (BFH 247, 102 = BStBl 2015 II, 886; BFH/NV 2015, 948). Sie endet erst mit der Verjährung der Strafverfolgung.

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