Rz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 4040b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet ist der ArbG. Er hat die LSt für Rechnung des ArbN vom > Arbeitslohn einzubehalten, hat sie an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3 Satz 1, § 41a Abs 1 EStG) und kommt ggf als Haftender (> Rz 4) in Betracht. Zu dieser gesetzlichen Verpflichtung und der rechtlichen Stellung des ArbG zwischen ArbN und FA im Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 1. Zur näheren Bestimmung der für eine Haftung in Betracht kommenden Person > Arbeitgeber Rz 10 ff. Zu weiteren Möglichkeiten des FA, LSt nachzuerheben, > Rz 187 ff.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein ArbG kann die Haftung nicht abwenden, indem er die Verantwortung für den LSt-Abzug auf einen Mitarbeiter rechtsgeschäftlich überträgt und ihm insoweit Vertretungsmacht erteilt (abgeleitete Verantwortlichkeit; zur Haftung gesetzlicher Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter > Rz 151 ff). Denn dem Vertretenen ist das Wissen des Vertreters zuzurechnen (vgl §§ 164, 166 BGB). Körperschaften müssen sich deshalb nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe von LSt-Anmeldungen (vgl BFH 229, 224 = BStBl 2010 II, 833). Eine Entschuldigung (Exculpation) damit, dass die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt worden sind (vgl den Rechtsgedanken des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB), ist nicht einmal bei einer vom > Verschulden abhängigen Haftung möglich (> Rz 163).

 

Rz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

In bestimmten Fällen wird ein anderer (Dritter) als der eigentliche ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet; dann haftet dieser in erster Linie für nicht erhobene Steuerabzüge. Zu dieser erweiterten Haftung > Rz 53.

So haftet das Unternehmen, das einen entsandten ArbN aufnimmt und den Arbeitslohn zumindest wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen (> Rz 150/1). Ebenso der Dritte, der nach § 38 Abs 3a EStG ArbG-Pflichten trägt (vgl § 42d Abs 9 Satz 2ff EStG; > Rz 150/2 ff). Für eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts hat die > Öffentliche Kasse die ArbG-Pflichten wahrzunehmen, die den > Arbeitslohn zahlt (§ 38 Abs 3 Satz 2 EStG); ggf kann sie im Haftungswege anstelle der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn die ArbG-Pflichten in anderen Fällen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen worden sind (> Rz 150/6). Zu weiteren Fällen, in denen jemand ArbG kraft gesetzlicher Fiktion ist und als solcher haftet, > Rz 150/5. Zur Haftung von ArbG, Verleiher und Entleiher im Zusammenhang mit der Überlassung von ArbN > Rz 150/7 und > Arbeitnehmerüberlassung. Zur Haftung des gesetzlichen Vertreters einer > Juristische Person und anderen Verfügungsberechtigten nach § 69ff AORz 151 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Kommt der ArbG (> Rz 2) – oder der an seiner Stelle zum LSt-Abzug Verpflichtete (> Rz 3) – seiner Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der LSt nicht oder nicht vollständig oder rechtzeitig nach, so haftet er grundsätzlich selbst für die Entrichtung der Steuerabzugsbeträge. Er wird zum Haftungsschuldner und muss als solcher für die Steuerschuld des ArbN einstehen (§ 42d Abs 15 EStG); dabei kommt es grundsätzlich nicht auf sein > Verschulden oder das Verschulden seiner Mitarbeiter an (> Rz 13 ff). Neben der Haftung nach § 42d EStG (> Rz 10 ff) kann eine Haftung für LSt und andere Steuerabzugsbeträge nach der AO und anderen Gesetzen in Betracht kommen; zu Einzelheiten > Rz 151 ff. Wer für eine Steuer haftet, ist ebenso wie der Steuerschuldner (hier idR der ArbN) Steuerpflichtiger iSd § 33 AO. Zum Entstehen des Haftungsanspruchs > Rz 28. Zur Form der Inanspruchnahme > Rz 187 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Haftung erstreckt sich auf individuell oder pauschal zu erhebende LSt sowie – soweit das gesetzlich besonders bestimmt ist – auch auf andere Steuerabzüge, zB die Kirchenlohnsteuer (> Kirchensteuer Rz 40 ff) und den möglicherweise (noch) anfallenden > Solidaritätszuschlag sowie – in bestimmten Fällen – auf die ArbN-Sparzulage (§ 15 Abs 3 VermBG; > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 151). Zur Haftung bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung. Zu Besonderheiten bei ArbN, die im Land Bremen und dem Saarland tätig werden, > Arbeitskammer.

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