Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Republik Ghana (Hauptstadt: Accra; Amtssprache: Englisch) ist ein westafrikanischer Staat. Ghana grenzt im Westen an die > Elfenbeinküste, im Norden an > Burkina Faso, im Osten an > Togo und im Süden an den Atlantischen Ozean (Golf von Guinea).

Es gilt das DBA vom 12.08.2004 nebst Protokoll und Zustimmungsgesetz vom 30.11.2006 (BGBl 2006 II, 1088 = BStBl 2008 I, 467). Es ist am 14.12.2007 in Kraft getreten (vgl BGBl 2008 II, 51 = BStBl 2008 I, 481) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.2008 Anwendung. Das DBA folgt bei der Besteuerung von ArbN weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff; vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).

Planungen für ein etwaiges Revisionsabkommen oder -protokoll sind mit Stand zum 01.01.2024 keine bekannt gemacht (BMF vom 15.01.2024).

 

Rz. 2

Das DBA (> Doppelbesteuerung; > Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (vgl Art 2) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Gleichbehandlungsklausel nach Art 25 (> Rz 13) gilt darüber hinaus für alle Staatsangehörigen und Staatenlose unabhängig von der Ansässigkeit. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (hiervon umfasst sind die Bundesländer; vgl explizit Nr 1 des Protokolls zum DBA) und die Republik Ghana. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die DBA-Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien ‚Ständige Wohnstätte’, ‚Mittelpunkt der Lebensinteressen’, ‚gewöhnlicher Aufenthalt’, ‚Staatsangehörigkeit’ (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen einer auf einen gleitenden Zwölfmonatszeitraum bezogenen 183-Tage-Klausel erfüllt werden (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff, 142).

 

Rz. 4

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf einem Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zu Binnenschiffen enthält das DBA nicht.

 

Rz. 5

Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255ff). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.

 

Rz. 6

Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen > Juristische Person des öffentlichen Rechts für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert (Art 19 Abs 1 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig und sein Staatsangehöriger ist oder in dem Staat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um dort den Dienst zu leisten (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte). Diese Kassenstaatsklausel ist jedoch nicht auf Vergütungen anzuwenden, die für eine gewerbliche Tätigkeit geleistet werden (Art 19 Abs 3). Das Kassenstaatsprinzip gilt aber entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind (Art 19 Abs 4). Außerdem ist das Kassenstaatsprinzip nach Art 19 Abs 5 im gegenseitigen Einvernehmen anzuwenden für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die gezahlt werden von staatlich geförderten Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche von den Vertragsstaaten für akademische, soziale, kulturelle oder ähnliche Zwecke eingerichtet wurden. Zu diesen > Staatsnahe Einrichtungen gehören in Deutschland das > Goethe-Institut und der > Deutscher Akademischer Austauschdienst (vgl Nr 4 des Protokolls zum DBA).

 

Rz. 7

Einkünfte der Künstler (Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünst...

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