Rz. 122

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" regelnde Verteilungsnorm zum Begriff (> Rz 15) des Art 15 OECD-MA lautet:

„1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.

Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Beschäftigung als Mitglied der regulären Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, mit Ausnahme eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das ausschließlich im anderen Vertragsstaat betrieben wird, bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.”
 

Rz. 123

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

a) Grundsätzliches Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats

 

Rz. 124

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aus Art 15 OECD-MA ergeben sich folgende Grundregeln:

  • Stimmen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat überein, ergibt sich ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitslohn aus Quellen innerhalb eines anderen Staats bezogen wird, in dem die Arbeit verwertet wird oder wo der Arbeitslohn gezahlt wird (vgl auch > Rz 131).
  • Wird die Tätigkeit nicht im Ansässigkeitsstaat des ArbN, sondern in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, kann – vorbehaltlich der 183-Tage-Klausel (> Rz 135 ff) – grundsätzlich der Tätigkeitsstaat besteuern (sog Arbeits-, Ausübungs- oder Tätigkeitsortprinzip).
  • Besteuert der Tätigkeitsstaat nicht, zB weil nach dessen nationalem Steuerrecht nicht besteuert wird (> Rz 46), fällt das Besteuerungsrecht nicht an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn nichts anderes vereinbart ist (zu Ausnahmen > Rz 60 ff und > Rz 325 ff).
  • Wird die nichtselbständige Arbeit weder im Ansässigkeits- noch in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, sondern ist ein Drittstaat der Tätigkeitsstaat, hat – im Verhältnis zu dem anderen Vertragsstaat – der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (> Rz 115; vgl zB auch > Schweiz Rz 31).
 

Rz. 125

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Art 15 OECD-MA betrifft Vergütungen aus einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis zu einem privaten ArbG; er gilt grundsätzlich auch für privatrechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten (zu Besonderheiten > Rz 192) sowie für gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand (vgl Art 19 Abs 3 OECD-MA). Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Rz 260 ff.

Ausnahmen bestehen für:

 
Art der Tätigkeit: Artikel im OECD-MA: Erläutert in:
Vorübergehende Tätigkeiten Art 15 Abs 2 Rz 135 ff
Grenzpendler - Rz 151
Berufskraftfahrer - Rz 154 f, > Rz 265
Leiharbeitnehmer - Rz 156; > Rz 172 ff
Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen Art 19 Rz 191 ff
Flug- und Schiffspersonal Art 15 Abs 3 Rz 200 ff
Künstler und Sportler Art 17 Rz 210 ff
Studenten, Praktikanten, Auszubildende Art 20 Rz 225 ff
Hochschullehrer und Gastlehrer Art 19 Abs 1 bzw DE-VE Rz 235 ff
Grenzgänger - Rz 237
Ruhegehälter und Renten Art 18 Rz 239 ff
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Art 16 Rz 250 ff
 

Rz. 126

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für die Abgrenzung der in Art 15 OECD-MA behandelten von den in anderen Artikeln behandelten Einkünften ist der (Rechts-)Grund der Zahlung maßgebend. Deshalb werden zB Einmalzahlungen mit Versorgungscharakter, mit denen Ansprüche auf eine Betriebspension bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag kapitalisiert werden, als "Ruhegehalt" iSv Art 18 OECA-MA (> Rz 239 ff) behandelt (BFH 117, 149 = BStBl 1976 II, 65).

 

Rz. 127

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zur näheren Bestimmung des Tätigkeitsstaats: Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der ArbN zur Ausführung seiner Berufsarbeit persönlich (körperlich) aufhält (BFH 71, 514 = BStBl 1960 III, 441). Das Abstellung auf den physischen Aufenthalt gilt auch, wenn ein DBA – abweichend vom OECD-MA – die Formulierung enthält "in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird". Der Relativsatz "aus dem die ...

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