Rz. 122
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" regelnde Verteilungsnorm zum Begriff (> Rz 15) des Art 15 OECD-MA lautet:
„1. | Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. | ||||||
2. | Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
|
||||||
3. | Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Beschäftigung als Mitglied der regulären Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, mit Ausnahme eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das ausschließlich im anderen Vertragsstaat betrieben wird, bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.” |
Rz. 123
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
a) Grundsätzliches Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats
Rz. 124
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aus Art 15 OECD-MA ergeben sich folgende Grundregeln:
- Stimmen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat überein, ergibt sich ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitslohn aus Quellen innerhalb eines anderen Staats bezogen wird, in dem die Arbeit verwertet wird oder wo der Arbeitslohn gezahlt wird (vgl auch > Rz 131).
- Wird die Tätigkeit nicht im Ansässigkeitsstaat des ArbN, sondern in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, kann – vorbehaltlich der 183-Tage-Klausel (> Rz 135 ff) – grundsätzlich der Tätigkeitsstaat besteuern (sog Arbeits-, Ausübungs- oder Tätigkeitsortprinzip).
- Besteuert der Tätigkeitsstaat nicht, zB weil nach dessen nationalem Steuerrecht nicht besteuert wird (> Rz 46), fällt das Besteuerungsrecht nicht an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn nichts anderes vereinbart ist (zu Ausnahmen > Rz 60 ff und > Rz 325 ff).
- Wird die nichtselbständige Arbeit weder im Ansässigkeits- noch in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt, sondern ist ein Drittstaat der Tätigkeitsstaat, hat – im Verhältnis zu dem anderen Vertragsstaat – der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (> Rz 115; vgl zB auch > Schweiz Rz 31).
Rz. 125
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Art 15 OECD-MA betrifft Vergütungen aus einem gegenwärtigen (aktiven) Dienstverhältnis zu einem privaten ArbG; er gilt grundsätzlich auch für privatrechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Mittel aus öffentlichen Kassen erhalten (zu Besonderheiten > Rz 192) sowie für gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand (vgl Art 19 Abs 3 OECD-MA). Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Rz 260 ff.
Ausnahmen bestehen für:
Art der Tätigkeit: | Artikel im OECD-MA: | Erläutert in: |
---|---|---|
Vorübergehende Tätigkeiten | Art 15 Abs 2 | > Rz 135 ff |
Grenzpendler | - | > Rz 151 |
> Berufskraftfahrer | - | > Rz 154 f, > Rz 265 |
Leiharbeitnehmer | - | > Rz 156; > Rz 172 ff |
Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen | Art 19 | > Rz 191 ff |
Flug- und Schiffspersonal | Art 15 Abs 3 | > Rz 200 ff |
Künstler und Sportler | Art 17 | > Rz 210 ff |
Studenten, Praktikanten, Auszubildende | Art 20 | > Rz 225 ff |
Hochschullehrer und Gastlehrer | Art 19 Abs 1 bzw DE-VE | > Rz 235 ff |
Grenzgänger | - | > Rz 237 |
Ruhegehälter und Renten | Art 18 | > Rz 239 ff |
Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen | Art 16 | > Rz 250 ff |
Rz. 126
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Für die Abgrenzung der in Art 15 OECD-MA behandelten von den in anderen Artikeln behandelten Einkünften ist der (Rechts-)Grund der Zahlung maßgebend. Deshalb werden zB Einmalzahlungen mit Versorgungscharakter, mit denen Ansprüche auf eine Betriebspension bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag kapitalisiert werden, als "Ruhegehalt" iSv Art 18 OECA-MA (> Rz 239 ff) behandelt (BFH 117, 149 = BStBl 1976 II, 65).
Rz. 127
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zur näheren Bestimmung des Tätigkeitsstaats: Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der ArbN zur Ausführung seiner Berufsarbeit persönlich (körperlich) aufhält (BFH 71, 514 = BStBl 1960 III, 441). Das Abstellung auf den physischen Aufenthalt gilt auch, wenn ein DBA – abweichend vom OECD-MA – die Formulierung enthält "in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird". Der Relativsatz "aus dem die ...
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