Rz. 237

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Grenzgänger sind ArbN, die im Grenzbereich des einen Vertragsstaats arbeiten und täglich zu ihrem > Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Vertragsstaats zurückkehren, wenn für sie (insbesondere in Abkommen zwischen Nachbarstaaten) besondere Regelungen bestehen, wie zB in den deutschen DBA mit > Frankreich Rz 7 ff, > Österreich Rz 6 und der > Schweiz Rz 75 ff. Zu einer weiteren Sonderregelung > Belgien Rz 5. Eine Vorlage gibt es im OECD-MA nicht (vgl Nr 10 des OECD-Musterkommentars zu Art 15); wenn die Staaten eine derartige Regelung treffen wollen, sollen sie dabei bilateral auf die konkreten wirtschaftlichen, geographischen und sonstigen Gegebenheiten wie etwa das jeweilige Verhältnis zwischen "Ein- und Auspendlern" eingehen (können).

Die besonderen Regelungen sind anzuwenden, wenn der ArbN im Zeitpunkt der Arbeitsleistung Grenzgänger iSd jeweiligen Regelung war. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lohnzahlung sind unmaßgeblich (EFG 1997, 856). Zu beachten ist jedoch, dass andere Sonderregelungen ggf vorrangig anzuwenden sind; vgl > Rz 211 für Künstler und Sportler sowie FG HH vom 12.04.2021 – 6 K 179/19 (Rev, BFH I R 22/21) für Piloten (> Fliegendes Personal). Zu Einzelheiten > Grenzgänger; vgl ergänzend die jeweiligen Länderstichworte sowie > Beschränkte Steuerpflicht Rz 71 ff.

 

Rz. 238

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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