Rz. 239

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art 18 OECD-MA).

 

Beispiel 1:

A bezieht von seinem früheren ArbG eine Betriebsrente. Während seiner aktiven Tätigkeit war er ausschließlich im > Inland beschäftigt. Nach Eintritt in den Ruhestand hat er seine inländische Wohnung aufgegeben und wohnt auf Mallorca (> Balearen; > Spanien).

A ist mit den Versorgungsbezügen iSv § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG zwar beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 EStG), das Besteuerungsrecht steht aber ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Spanien zu (> Spanien Rz 6; Art 17 Abs 1 DBA Spanien).

 

Beispiel 2:

Der im > Inland ansässige B bezieht von seinem früheren ArbG eine Betriebsrente. Im Laufe seiner aktiven Berufsausübung für den ArbG war B zehn Jahre lang in > Spanien ansässig. Das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge steht Deutschland zu. Weil B im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, gehören auch jene Teile der Betriebsrente zur steuerlichen > Bemessungsgrundlage, die im Ausland "erdient" worden sind.

Zu den Voraussetzungen und praktischen Erleichterungen zum Erhalt der DBA-Freistellung vgl FinMin NI vom 03.11.1999, DStR 2000, 26; OFD Frankfurt vom 21.06.2000, DB 2000, 1541; FinMin NI vom 25.01.2002, DB 2002, 609 und SenfFin HB vom 07.05.2003 S-1301-It-3766. Zum Verfahren > Rz 325 ff. Zur Behandlung der Altersteilzeit im BlockmodellRz 260 ff [269]. Zu weiteren Hinweisen > Auslandspensionen sowie Ismer, IStR 2011, 577.

 

Rz. 240

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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