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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelbesteuerung / III. Aufteilung des Arbeitslohns zwischen In- und Ausland

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Rz. 260

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Tätigkeitsvergütungen iSd Art 15 Abs 1 OECD-MA – kurz "Arbeitslohn" – werden der anteiligen Besteuerung durch die beteiligten Vertragsstaaten zugeordnet (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 223 ff, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Auf den Ort und den Zeitpunkt des Zuflusses kommt es nicht an. Dazu werden die besteuerbaren > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einen auf den Aufenthalt (> Rz 138 ff, [147]) im > Inland entfallenden besteuerbaren und einen auf den Aufenthalt im Vertragsstaat entfallenden, in Deutschland nicht besteuerbaren Teil aufgeteilt. Der nach der Freistellungsmethode (> Rz 325 ff) von der Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns unterliegt idR dem > Progressionsvorbehalt (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG).

 

Rz. 261

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Kein > Arbeitslohn wird aufgeteilt, wenn eine an sich vereinbarte Tätigkeitsvergütung tatsächlich nicht gezahlt wird, weil die Verpflichtung dazu wegfällt. Das gilt aber ebenso für Lohnersatzleistungen wie das > Arbeitslosengeld, > Kurzarbeitergeld, > Wintergeld (> R 3.2 Abs 2 und 3 LStR; > Baugewerbe) oder das > Insolvenzgeld Rz 4. Solche Sozialleistungen, die anstelle wegfallenden Arbeitslohns aus öffentlichen Mitteln steuerfrei unter > Progressionsvorbehalt gezahlt werden, sind keine Vergütungen aus unselbständiger Arbeit iSv Art 15 OECD-MA. Das Gleiche gilt uE, wenn solche Leistungen im Umlagewege von den ArbG finanziert werden. Sie bleiben in Deutschland auch dann steuerfrei unter > Progressionsvorbehalt, wenn sie an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden. Mit > Belgien, > Dänemark, > Frankreich, > Luxemburg, den > Niederlande, > Österreich und der > Schweiz (Ausnahme > Grenzgänger Rz 6/1 im Verhältnis zur Schweiz) besteht Ei...

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