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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Baugewerbe

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Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Im Baugewerbe erhalten die > Arbeitnehmer neben dem > Arbeitslohn vom > Arbeitgeber zusätzliche Leistungen von den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Dabei handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, deren Leistungen und Finanzierung im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28.09.2018, zuletzt geändert am 12.12.2023, vereinbart wurden. Bei den Sozialkassen handelt es sich einerseits um die Urlaubs- und Lohnausgleichskassen und andererseits um die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau; > Rz 2/1) mit Sitz in Wiesbaden. Für Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren ist grundsätzlich die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (> ULAK), ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Wiesbaden, zuständig, für Betriebe mit Sitz in Bayern jedoch die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes eV (UKB) mit Sitz in München und für Betriebe mit Sitz in Berlin die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin). Im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im VTV werden alle drei als ULAK bezeichnet. Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen werden im Umlageverfahren von den ArbG in Höhe eines Prozentsatzes der Bruttolohnsumme aller vom TV erfassten ArbN aufgebracht. Der auf den Lohnausgleich entfallende Beitragsanteil ist kein Arbeitslohn; ebenso nicht der Beitragsanteil für die Urlaubskasse. Darüber hinaus bietet die ULAK Insolvenzschutz für Zeitwertguthaben (> Arbeitszeitkonto Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Besteuert werden erst die an bestimmte ArbN erbrachten Leistungen der ULAK. Soweit es sich um Arbeitslohn (Lohnausgleich und Urlaubsgeld) handelt, ist die ULAK zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG; > Lohnzahlung durch D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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