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FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.05.2004 - 8 K 266/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der auf tarifvertraglichen Verpflichtungen beruhenden Arbeitgeberbeiträge zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer. Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf der Grundlage eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages geleistete Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (hier: an die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckereihandwerks) sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Einkommensteuer befreit (Anschluss an BFH-Urteil vom 6.11.1970 VI 385/65, BStBl II 1971, 22).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62 S. 1, § 40b Abs. 1 S. 1, § 38; TVG § 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) ist Einzelunternehmer einer Bäckerei. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Beklagte (Bekl.) fest, dass der Kl. für seine Arbeitnehmer Beiträge an die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG (Zusatzversorgungskasse) geleistet hatte, die bei den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht berücksichtigt worden waren.

Am 27. Juli 1999 erging aufgrund des Prüfungsberichts vom 15. Juni 1999 ein Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 575,– DM für die Jahre 1995 bis 1998.

Der Kl. erhob hiergegen am 26. August 1999 Einspruch.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2001 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zu den nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung –LStDV–) gehörten insbesondere die Beitragsanteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Kra...

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