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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Insolvenzgeld

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Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Ein > Arbeitnehmer kann bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen, wenn sein > Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Die gesetzlichen Regelungen zum Insolvenzgeld finden sich vor allem in den §§ 165–172 SGB III. Als Insolvenzgeld wird der Betrag gezahlt, den der ArbG als > Arbeitslohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis schuldet (> Rz 3). Insolvenzereignis ist die Eröffnung des > Insolvenzverfahren, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit des ArbG im > Inland, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt; auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte ArbN Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs 1 SGB III). Hat ein ArbN wegen Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet, besteht der Insolvenzgeldanspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate (§ 165 Abs 3 SGB III).

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn die Eröffnung des > Insolvenzverfahren über das Vermögen des ArbG beantragt und das Arbeitsverhältnis beendet ist sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 168 Satz 1 SGB III); idR stellt der > Insolvenzverwalter einen diesbezüglichen Antrag. Die Agentur für Arbeit bestimmt die Vorschusshöhe nach pflichtgemäßem > Ermessen. Es ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen und muss (ggf anteilig) erstattet werden, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird (§ 168 Sätze 2 bis 4 SGB III).

Diesbezügliche Ansprüche werden häufig zur Sicherheit den Kreditinstitut...

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