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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Belgien

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der westlich Deutschlands gelegene (mittlere "BeNeLux"-)Nachbarstaat Königreich Belgien (Hauptstadt Brüssel; Amtssprachen: Niederländisch, Französisch, Deutsch) ist Mitgliedstaat der > Europäischen Union und gehört von Beginn an seit 1999 zur Eurozone (> Euro Rz 1).

Es gilt das DBA nebst Schlussprotokoll vom 11.04.1967, welches am 30.07.1969 in Kraft getreten (BGBl 1969 II, 1465 = BStBl 1969 I, 468) und durch Zustimmungsgesetz vom 06.01.1969 ratifiziert worden ist (BGBl 1969 II, 17 = BStBl 1969 I, 38). Änderungen ergeben sich ab dem VZ 2004 aus dem Zusatzabkommen vom 05.11.2002 nebst Schlussprotokoll (BGBl 2003 II, 1616; > Rz 5) mit Zustimmungsgesetz vom 12.11.2003 (BStBl 2003 I, 346) und ab dem VZ 2010 aus dem Änderungsprotokoll vom 21.01.2010 (BGBl 2010 II, 1278; > Rz 19). Zu beachten ist zudem die KonsVerBELV vom 20.12.2010 (BGBl 2010 I, 2137), geändert durch VO vom 11.12.2012 (BGBl 2012 I, 2637). Zur Corona-Konsultationsvereinbarung > Rz 5/1.

Ein als Ersatz für das bestehende DBA geplantes und für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsabkommen wurde am 15.03.2018 paraphiert (vgl BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265); weitere Terminierungen hierzu sind aktuell nicht bekannt.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2); für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (§ 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und das Königreich Belgien (Art 3 Abs 1 Nr 1), sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl daz...

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