Rz. 250

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16 OECD-MA).

 

Rz. 251

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach deutschem Verständnis fallen Vergütungen an Organmitglieder nur dann unter diese Regelung, wenn sie für die Überwachung der Geschäftsführung gezahlt werden, nicht jedoch für Tätigkeiten iRd Geschäftsführung, für die Art 15 OECD-MA anzuwenden ist (> Rz 122 ff). Diese Auffassung deckt sich nicht mit der französischen Fassung des OECD-MA, was bei diesbezüglichen Kommentierungen zu beachten ist. In Einzelfällen schließen jedoch auch deutsche DBA die Geschäftsführervergütungen mit ein, die dann im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können. Das gilt für die DBA mit:

 
Staat Art im DBA Fundstelle Verweis
Belgien Art 16 BGBl 1969 II, 17 Belgien Rz 7
Kasachstan Art 16 Abs 2 BGBl 1998 II, 1592 Kasachstan Rz 7
Niederlande Art 15 Abs 2 BGBl 2012 II, 1415 Niederlande Rz 4
Österreich Art 16 BGBl 2002 II, 735 Österreich Rz 9
Polen Art 16 Abs 2 BGBl 2004 II, 1304 Polen Rz 4/1
Schweden Art 16 BGBl 1995 II, 29 Schweden Rz 5
Schweiz Art 15 Abs 4 BGBl 1972 II, 1021 Schweiz Rz 34
 

Rz. 252

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ist ein Geschäftsführer kraft Amtes auch Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats, fällt das Entgelt grundsätzlich unter Art 15 OECD-MA, es sei denn, die Tätigkeiten sind trennbar und die Vergütung nach objektiven Kriterien aufteilbar. Das gilt auch, wenn ein Geschäftsführer in einen Verwaltungsrat entsandt wird, ohne eine zusätzliche Vergütung zu erhalten (vgl BFH 209, 241 = BStBl 2005 II, 547). Haben Organe von Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben, sind die Vergütungen der geschäftsführenden Tätigkeit zuzurechnen, sofern keine objektiven Abgrenzungskriterien für eine Aufteilung bestehen (vgl BFH 233, 385 = BStBl 2013 II, 73).

 

Rz. 253, 254

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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