Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das DBA vom 26.11.1997 (BGBl 1998 II, 1592 = BStBl 1998 I, 1029; 1999 I, 269) nebst Protokoll vom 26.11.1997 (BGBl 1998 II, 1612 = BStBl 1998 I, 1041). Über die Bedeutung von DBA > Doppelbesteuerung.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2) und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1; zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kasachstan. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-MA (vgl BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 17 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf einen Zeitraum von 12 Monaten bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Dies gilt nicht bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3; > Rz 14). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–13.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Beiträge, die für einen ArbN an eine steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge in dessen Ansässigkeitsstaat geleistet werden, sind wie Beiträge an entsprechende Einrichtungen im Tätigkeitsstaat zu behandeln (ggf steuerfrei), wenn vor Beginn der Tätigkeit bereits Beiträge an diese Einrichtungen gezahlt worden sind und der ArbN vor Aufnahme der Tätigkeit nicht im Tätigkeitsstaat ansässig war; vgl im Einzelnen Art 15 Abs 5.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können jeweils nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 4).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bezüge aus öffentlichen Kassen für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden. Ausgenommen sind Vergütungen für eine Tätigkeit in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschließlich zur Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist (Art 19 Abs 1; > Ortskräfte).

Grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden Vergütungen auf Grund eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften, wenn die Mittel ausschließlich von diesen bereitgestellt werden und die Fachkräfte oder freiwilligen Helfer mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats entsandt worden sind (Art 19 Abs 4). Gleiches gilt für Zahlungen von Seiten oder für das > Goethe-Institut und nach Vereinbarung auch für ähnliche deutsche > Staatsnahe Einrichtungen wie die > Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (vgl EFG 2012, 1167). Werden diese Zahlungen in Deutschland nicht besteuert, gelten die allgemeinen Regelungen für nichtselbständige Arbeit nach > Rz 3 (Art 19 Abs 5).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Zahlungen für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft können im Quellenstaat besteuert werden. Dies gilt auch für die Zahlungen an Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder (Art 16).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte der Künstler und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art 17). Für die Zuteilung des Besteuerungsrechts ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit handelt oder ob die Einkünfte dem Künstler oder Sportler selbst oder einer anderen Person zufließen. Abweichend davon kann nur der Ansässigkeitsstaat besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Staat ganz oder zumindest zur Hälfte von diesem Staat, einem seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften oder einer in diesem Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3).

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art 18 Abs 1). Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen können grundsätzlich nur im Quellenstaat besteuert werden. Der Quellenstaat hat für Ruhegehälter jedoch kein Besteuerungsrecht, wenn der Empfänger Staatsangehöriger des Ansässigkeitsstaates ist (Art 19 Abs 2).

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Leistungen auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines der Vertragsstaaten werden grundsätzlich nur von diesem Staat besteuert (Art 18 Abs 2). Dazu gehören in Deutschland die Leistungen der GRV sowie von > Berufsständische Versorgungseinrichtung...

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