Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Republik Kolumbien ist ein am pazifischen Ozean und dem karibischen Meer gelegener Staat im nördlichen Teil Südamerikas mit Grenzen zu > Panama im Nordwesten, > Venezuela im Osten, > Brasilien im Südosten, > Peru im Süden sowie > Ecuador im Südwesten. Es besteht bisher kein allgemeines DBA für die Steuer vom Einkommen. Der erstmalige Abschluss eines solchen ist zwar geplant und das Abkommen befindet sich in Verhandlung, aber mit Stand vom 01.01.2020 sind hierzu noch keine weiteren Terminierungen getroffen oder inhaltlichen Angaben bekannt gemacht worden (vgl BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).

Es besteht bisher lediglich ein Abkommen vom 10.09.1965 für Schiff- und Luftfahrtunternehmen (BGBl 1967 II, 762 = BStBl 1967 I, 24), das am 14.06.1971 in Kraft getreten ist (vgl BGBl 1971 II, 855 = BStBl 1971 I, 340) und grundsätzlich seit dem 01.01.1962 Anwendung findet. Dieses DBA enthält aber keine Regelungen zur Arbeitnehmerbesteuerung.

Zur damit für ArbN greifenden unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung (oder ggf Abzug) > Ausland Rz 25 ff. Es betrifft dies gemäß amtlichem ESt-Handbuch Anh 12 II die ‚impuesto sobre la renta’ (Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich Zuschlag) und den ‚impuesto complementario des remesas’ (Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bei Mittelabflüssen ins Ausland). Der > Auslandstätigkeitserlass ist anwendbar. Zu Besonderheiten bei Lehrkräften aus Deutschland > Auslandslehrer Rz 2/1.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Kolumbien gehört zur Ländergruppe 3 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland). Zum > Kaufkraftausgleich vgl > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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