Rz. 28

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der Zuschlag-Satz beträgt derzeit 9 %; nur in BW und BY sind es 8 %; innerhalb desselben Bundeslandes ist der Zuschlag-Satz einheitlich.

Maßgebend ist grundsätzlich der Steuersatz des Wohnsitzlandes; beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn richtet sich der Steuersatz aber nach dem Ort der > Betriebsstätte des ArbG; zum Betriebsstättenprinzip > Rz 43.

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