Rz. 54

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Soweit der ArbG die LSt zulässigerweise mit einem Pauschsteuersatz erhebt, ist auch die KiSt zu pauschalieren. Zu den auf die pauschale LSt anzuwendenden Steuersätzen > Rz 42. Die pauschale KiSt bleibt bei der Veranlagung des ArbN außer Ansatz (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Ausführlich zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff. Besonderheit: Bei Teilzeitbeschäftigten ist die KiSt mit der Pauschale von 2 % abgegolten (> Geringfügige Beschäftigung Rz 16).

 

Rz. 54/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

In den Fällen der §§ 40, 40a und 40b EStG wird die LSt sowohl für ArbN pauschaliert, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, und anderen, für die keine KiSt zu erheben ist. Der ArbG muss dann im Prinzip die Zugehörigkeit klären und ggf nachweisen. Das haben BFH 176, 382 = BStBl 1995 II, 507 und BFH/NV 1995, 827 problematisiert. Mit Ländererlass vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I, 773; > Anh 16) bietet die FinVerw dem ArbG einen vereinfachten Nachweis an: Der ArbG kann seine Methodenwahl sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (zu diesem > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6 ff) als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Bei dem vereinfachten Verfahren erhebt der ArbG für sämtliche ArbN KiSt mit einem verminderten Kirchensteuersatz, und zwar

 
Bundesland der Betriebsstätte Steuersatz
HH 4 %
BN, BB, MV, SN, ST, TH 5 %
BW 5,5 % (seit 2018)
BW, NI, SH; 6 %
BY, HB, HE, NW, RP, SL 7 %
 

Rz. 54/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbG hat die KiSt grundsätzlich nach einem im KiSt-Recht des jeweiligen Bundeslandes festgelegten Verhältnis auf die ev und die rk Kirche und ggf die jüdische Gemeinde aufzuteilen. Im vereinfachten Verfahren unter Einbeziehung aller begünstigten ArbN ohne Feststellung ihrer Religionszugehörigkeit mit einem geringeren Steuersatz übernimmt die FinVerw diese Aufteilung.

Entscheidet sich der ArbG für den Nachweis der Religionszugehörigkeit (> Rz 54/1) und wendet er nur für die kist-pflichtigen ArbN den regulären Kirchensteuersatz (9 % oder 8 %; > Rz 42; ferner > Rz 28) auf die LSt als BMG an, muss er die Aufteilung nach den für die > Betriebsstätte geltenden örtlichen Gegebenheiten selbst vornehmen.

 

Rz. 54/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Auch bei der > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (vgl §§ 37a und 37b EStG) kommt grundsätzlich insoweit eine Erhebung der KiSt im > Steuerabzugsverfahren in Betracht. Das gilt allerdings nicht ohne weiteres, sondern nur, soweit die Kirchensteuerbeschlüsse (> Rz 9) des jeweiligen Bundeslandes dies vorsehen. Zum Verfahren vgl wiederum (> Rz 54/1) Ländererlass vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I, 773; > Anh 16). Die Erhebung ist in folgenden Bundesländern vorgesehen:

 
KiSt in den Fällen des § 37a EStG BW, HB, HH, MV, RP
KiSt in den Fällen des § 37b EStG BB, BN, HB, HH, MV, NI, NW, RP, SN, ST, TH

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