Rz. 9

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Erhebung der KiSt berechtigt sind in allen Bundesländern die Rk-Kirche ([Erz-]Bistümer) und die Ev-Kirchen. Für die Altkatholische Kirche gilt dies in den alten Bundesländern sowie in Teilen der neuen Bundesländer. Die FÄ oder die ArbG erheben KiSt außerdem für weitere als KöR (> Juristische Person) anerkannte Kirchen, Gemeinden israelitischen Glaubens oder freireligiöse Gemeinden (vgl § 2des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens), soweit dies in den KiSt-Beschlüssen der einzelnen Bundesländer festgelegt ist (> Rz 2). Die KiSt-Beschlüsse legen außerdem fest: Die Art der KiSt (> Rz 25), für welche Steuern (zB ESt) und ihre Erhebungsformen (LSt, KapESt) KiSt zu erheben ist (> Rz 40 ff) sowie die Höhe der zu erhebenden KiSt. Die Beschlüsse werden jeweils im BStBl Teil 1 veröffentlicht.

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