Rz. 85

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Zuständigkeit des FA für die Feststellung besonderer Besteuerungsgrundlagen (> Rz 25) im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens ergibt sich aus §§ 19ff AO. Örtlich zuständig für die Feststellung eines Freibetrags oder anderer LSt-Abzugsmerkmale wie > Steuerklassen und Zahl der > Kinderfreibeträge sowie deren Änderung ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der unbeschränkt steuerpflichtige ArbN im Zeitpunkt der Antragstellung seinen >  Wohnsitz hat. Hat ein ArbN mehrere Wohnsitze im Inland, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der ArbN überwiegend aufhält. Für einen ledigen ArbN mit einer langfristig angelegten doppelten Haushaltsführung ist idR mithin das FA am inländischen auswärtigen Beschäftigungsort zuständig; ergänzend > Doppelte Haushaltsführung. Als Wohnung idS kommt jedoch nur eine ständige Wohnung in Betracht, nicht eine mit dem Beschäftigungsort jeweils wechselnde Unterkunft. Die Wohnung im Zeitpunkt der Antragstellung ist selbst dann bestimmend, wenn sich der ArbN einen großen Teil des Jahres außerhalb seines ständigen Wohnsitzes aufhält und dort tätig wird. Bei Ehegatten/> Lebenspartner ist der Familienwohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der Familie wird darauf abgestellt, wo sich die Familie überwiegend aufhält. Zu beschränkt steuerpflichtigen ArbN > Rz 90. Vgl ergänzend > Zuständigkeit.

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