Rz. 139

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Eine Veranlagung können bestimmte natürliche Personen beantragen (vorbehaltlich > Rz 142), die im > Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben (vgl § 1 Abs 1 EStG), ihr > Einkommen aber ganz überwiegend in Deutschland erzielen und auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG vorliegen. Zu den Voraussetzungen dieser fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff.

 

Rz. 140

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Antragsveranlagung einer Person mit > Inländische Einkünfte eröffnet grundsätzlich nicht ohne weiteres eine Zusammenveranlagung mit dem ebenfalls im > Ausland Rz 1 wohnenden > Ehegatten, wenn dieser nicht selbst unbeschränkt steuerpflichtig ist (BFH 212, 468 = BStBl 2007 II, 106). Ein unbeschränkt Stpfl, dessen Ehegatte in der EU (> Europäische Union) oder im Bereich des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) ansässig ist, erhält aber die Möglichkeit, dass dieser Ehegatte auf Antrag in Deutschland nach § 1a Abs 1 Nr 2 EStG ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff). Damit steht ihm die unbeschränkt Stpfl vorbehaltene (Zusammen-)Veranlagung nach § 26b EStG (dazu > Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) offen zur Ausschöpfung von Steuervergünstigungen, die sonst beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht zustehen. In diesen Fällen wird familiengerecht besteuert und auch das > Splitting gewährt. Entsprechendes gilt für > Lebenspartner (> Rz 8).

 

Rz. 141

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zur Rechtsentwicklung > Rz 18. Zu den Besonderheiten, die bei der Veranlagung von Stpfl gelten, die im VZ zeitweise beschränkt und zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig waren, > Rz 164. Zum zuständigen FA > Rz 161. Zu Besonderheiten des Verfahrens > Rz 180, 181.

 

Rz. 142

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Hat der Stpfl bereits für Zwecke des LSt-Abzugs beantragt, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden und hat das > Betriebsstätten-Finanzamt seines ArbG entsprechende > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs 2 EStG), wird er nach Ablauf des VZ von Amts wegen veranlagt (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Rz 101). Zuständig ist wiederum das > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 161). Wenn der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erst im Rahmen einer Antragsveranlagung gestellt wird (§ 46 Abs 2 Nr 9 EStG), ist ebenfalls das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig (> Rz 137).

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