Rz. 137

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ist bereits im LSt-Abzugsverfahren ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSv § 1 Abs 3 EStG gestellt und dieser auch genehmigt worden, ist schon nach § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG ein Fall für eine Pflichtveranlagung gegeben (> Rz 101, 142); zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 161). Wird dieser Antrag erst im Rahmen einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG gestellt, ist nach dem zum VZ 2020 neu eingeführtem § 46 Abs 2 Nr 9 EStG auch in diesen Fällen das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Nicht anwendbar ist folglich die Zuständigkeitsregelung des § 19 Abs 2 AO (BT-Drs 19/13436 S 118, > Zuständigkeit Rz 5 ff).

 

Rz. 138

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu weiteren Einzelzeiten bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern > Rz 139 ff.

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