Rz. 75

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der Steuerabzug nach § 50a EStG bei bestimmten Einkünften beschränkt Stpfl obliegt dem inländischen Vergütungsschuldner. Er ist besonders bei künstlerischen, sportlichen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen im Inland, aber auch bei Vergütungen an ein Mitglied des >  Aufsichtsrat Rz 9 oder aus der Überlassung von Rechten vorzunehmen. Die Verpflichtung des Schuldners der Vergütung beruht auf dem in diesen Fällen besonderen Interesse an der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung. Eine Pflichtveranlagung dieser Stpfl, die sich regelmäßig nur wenige Tage in Deutschland aufhalten und keine Bindung an das > Inland haben, vermag dies nicht zu gewährleisten. Über Neufassung durch das JStG 2009 wurde die Vorschrift mit Blick auf EU-Recht (> Europäische Union Rz 2 ff) angepasst (vgl die Gesetzesbegründung – BT-Drs 16/10 189 S 61). Ein Mindeststeuersatz ist nicht mehr vorgesehen. Zu den Änderungen seit 2009 vgl OFD Karlsruhe vom 14.01.2009, DStR 2009, 484. Zu einer ausführlichen Darstellung vgl BMF vom 25.11.2010, BStBl 2010 I, 1350, zur Rechteüberlassung ergänzt durch BMF vom 17.06.2014, BStBl 2014 I, 887.

 

Rz. 76

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Von den > Inländische Einkünfte nur im > Ausland ansässiger und deshalb beschränkt steuerpflichtiger Personen (§ 1 Abs 4 EStG) wird in den in § 50a Abs 1 Nr 1 bis 4 EStG bestimmten Fällen die ESt im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerabzug dient der Vereinfachung, weil die ESt grundsätzlich mit dem Abzug als abgegolten gilt (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG; > Rz 10) und es keiner Veranlagung bedarf. Der Steuerabzug nach § 50a EStG erfasst auch Einkünfte iSd § 19 EStG (> Arbeitslohn), wenn kein > Inländischer Arbeitgeber zum LSt-Abzug verpflichtet ist. Der LSt-Abzug hat – wo er möglich ist – Vorrang (> Rz 22, 25ff).

 

Rz. 77

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist auch bei Stpfl anzuwenden, die ihre Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielen und deshalb auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt werden. Werden solche Einkünfte nach einem DBA in Deutschland nicht besteuert, kann der Vergütungsschuldner beim > Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung beantragen; zu Einzelheiten vgl § 50d Abs 2 EStG. Das BZSt kann den Vergütungsschuldner auch generell vom Steuerabzug befreien; vgl zum sog Kontrollmeldeverfahren im Einzelnen § 50d Abs 5 EStG. Diese nationale gesetzliche Regelung schränkt die sich aus dem DBA ergebende Steuerbefreiung nicht ein. Sie bestimmt lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung (BFH 184, 281 = BStBl 1998 II, 113) und verstößt nicht gegen EU-Recht (BFH 201, 114 = BStBl 2003 II, 189). Die Ausführungsbestimmungen des BZSt (Merkblatt) sind im > Anh 2 Erlassverzeichnis beim Stichwort ‚Beschränkte Steuerpflicht‘ zu finden. Unterlässt der Vergütungsschuldner den Steuerabzug ohne Freistellungsbescheinigung, muss er damit rechnen, vom FA als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden (vgl § 50a Abs 5 Satz 4 EStG). Das gilt uE auch, soweit der Stpfl seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaftet und deshalb die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllt (> Rz 2/1; > Rz 6/2).

 

Rz. 78

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Seit der Neubearbeitung 2010 ist die ausführliche Darstellung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG aufgegeben worden, weil es ebenso wie die KapESt und andere Steuerabzugsverfahren nicht zum Kernbereich des ABC-Führer Lohnsteuer gehört. Insoweit wird auf die Kommentare verwiesen, die das EStG insgesamt erläutern.

 

Rz. 79

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Randziffer einstweilen frei.

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