Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Zum LSt-Abzug ist jeder inländische ArbG verpflichtet (Legaldefinition in § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; ferner > R 38.3 LStR; > Arbeitgeber). Die gleichen Pflichten hat ein ausländischer Verleiher (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 6 ff; > Ausländischer Verleiher; zu einem Beispiel vgl BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087) sowie bei der > Entsendung von Arbeitnehmern aus dem > Ausland Rz 1 auch das im > Inland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG; im Einzelnen > Wirtschaftlicher Arbeitgeber). Ergänzend > Ausland, > Betriebsstätte Rz 1–14.

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