Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei > Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den > Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, > Inländischer Arbeitgeber und damit zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 EStG). Zur Ansicht der FinVerw hierzu BMF vom 03.05.2018, Rz 128ff, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Nach dem eindeutigen Normwortlaut stellt § 38 Abs 1 Satz 2 EStG darauf ab, dass Arbeitslohn (tatsächlich) wirtschaftlich getragen wird. Anders als im Abkommensrecht (> Doppelbesteuerung Rz 38 ff) ist für die lohnsteuerrechtliche Wertung mithin nicht relevant, ob der Lohn (nach Grundsätzen des Fremdvergleichs) hätte getragen werden müssen (vgl FG München vom 22.04.2016 – 8 K 3290/14, DStRE 2018, 468, dazu Ackermann, NWB 2017, 705; jeweils ausführlich und mwH / mwN bereits Hilbert/Nowotnick/Straub, DStR 2013, 2433, ferner Hilbert/Nowotnick, IStR 2018, 936; glA wie hier Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 3; aA die FinVerw nach > Rz 1).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Im Zuge des geplanten Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") ist mit Stand vom 24.09.2019 nach Art 2 Nr 14 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung beabsichtigt, § 38 Abs 1 Satz 2 EStG dahingehend zu erweitern, dass zur Qualifikation als > Inländischer Arbeitgeber bei > Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland auch ausreicht, dass das hiesige aufnehmende Unternehmen den > Arbeitslohn "nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen".

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