Rz. 38

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei der Anrechnungsmethode bezieht der Ansässigkeits- oder Wohnsitzstaat die im anderen Staat (Quellenstaat) erzielten Einkünfte in seine Besteuerung ein, rechnet aber die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die eigene Steuer an.

 

Rz. 39

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

In Deutschland regelt § 34c EStG die Anrechnung. Art und Höhe der ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Recht ermittelt (> Ausländischer Arbeitslohn). Es werden alle anrechenbaren Steuern zusammengefasst auf die anteilige deutsche ESt angerechnet, die auf die gesamten der Anrechnungsmethode unterliegenden Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat entfällt. Die Steuern werden also nicht nach Einkunftsarten aufgeteilt (OFD Magdeburg vom 09.05.1994, DB 1994, 1218). Zu weiteren Einzelheiten > Ausland Rz 25 ff. Kann im Einzelfall ausländische Steuer nicht angerechnet werden, etwa weil im Ausland mangels positiver Einkünfte keine Steuer festgesetzt worden ist, besteht in Deutschland kein Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils aus Gründen der > Billigkeit (vgl BFH 119, 443 = BStBl 1977 II, 125).

 

Rz. 40

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Deutschland rechnet die ausländische Steuer außerdem in bestimmten Fällen an, zB wenn die Doppelbesteuerung nach DBA (> Rz 3) nicht beseitigt wird (§ 34c Abs 6 Satz 4ff EStG). Andere Wege bestehen darin, die ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE; zum Begriff > Einkünfte Rz 3) abzuziehen (vgl § 34c Abs 2 und 3 iVm § 46 Abs 2 Nr 8 EStG).

 

Rz. 41–44

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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