Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein im Ausland ansässiger Verleiher von ArbN, der im Inland keine lohnsteuerliche > Betriebsstätte hat, ist wie ein > Inländischer Arbeitgeber zum LSt-Abzug verpflichtet (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG) und haftet ggf für nicht einbehaltene und abgeführte Steuerabzüge. Zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung. Die 183-Tage-Klauseln der DBA (> Doppelbesteuerung Rz 28 ff) sind oftmals auf Leih-ArbN nicht oder nur abgewandelt anwendbar (zB DBA > Frankreich Rz 6, > Italien Rz 3, 14, > Kroatien Rz 14, > Österreich Rz 5, > Schweden Rz 3 und > Türkei Rz 3); andere DBA wie zB mit > Großbritannien und Nordirland Rz 7 gelten indes auch für Leiharbeitnehmer. Wird aber der Arbeitslohn eines Leih-ArbN in Deutschland besteuert oder ist er vom LSt-Abzug freizustellen, kann auch für Leih-ArbN beim FA eine > Freistellungsbescheinigung beantragt werden (> R 39b.10 LStR). Zum örtlich zuständigen FA für ausländische ArbG vgl > Arbeitnehmerüberlassung Rz 80 ff und die Tabelle bei H 41.3 LStH.

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