Ausländische Betriebsstätte: Inländische Kapitalgesellschaft

Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA, da eine Betriebsstätte nicht ansässig sein kann. So entschied das Niedersächsische FG.

Vor dem Niedersächsischen FG wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin ist eine AG mit Stammhaus in Deutschland und zahlreichen ausländischen Betriebsstätten. In diesen ausländischen Betriebsstätten waren dort wohnhafte Arbeitnehmer tätig. Diese kamen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen für kurzfristige Dienstreisen (z. B. zu Schulungen) nach Deutschland. Die hierfür angefallenen Kosten hat die jeweilige Auslandszweigniederlassung getragen, sodass die AG keine Lohnsteuer in Deutschland abgeführt hat. Das Finanzamt sieht allerdings diesbezüglich ein Besteuerungsrecht für Deutschland, da die AG insoweit Arbeitgeberin sei.

Inländische Arbeitgeberin und Lohnsteuerabzug

Die Klage ist unbegründet, sodass Lohnsteuerbeträge für Inlandsdienstreisen von Arbeitnehmern der ausländischen Zweigniederlassungen anzumelden waren. Im Streitfall ist die AG lohnsteuerrechtlich als inländische Arbeitgeberin im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Die AG selbst und nicht ihre jeweilige ausländische Betriebsstätte ist als Vertragspartnerin zivilrechtliche Arbeitgeberin der im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer. Der Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfiel, ist entgegen der Auffassung der AG auch nicht nach Art. 15 OECD-MA von der inländischen Besteuerung freizustellen. Strittig ist hier, ob die AG oder ihre ausländischen Betriebsstätten jeweils als Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen sind.

Das FG ist der Auffassung, dass dies für die AG zutrifft, da die Systematik des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA und der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c OECD-MA für die Ablehnung einer Betriebsstätte als tauglicher Arbeitgeber im Sinne des OECD-MA sprechen. Wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchstaben b zu fassen wäre, wäre der Regelungsbereich des Buchstaben c ausgehöhlt. Auch der Wortlaut des Buchstaben b spricht für diese Auslegung, da eine Betriebsstätte nicht in einem Vertragsstaat ansässig sein kann; dies zeigt sich auch in dem Umstand, dass Stammhaus und Betriebsstätte nicht voneinander getrennt für Außenverbindlichkeiten haften.

Vorliegen ausländischer Betriebsstätten

Das Urteil des FG führt in der Praxis zu deutlich höheren Anforderungen an den Berufsstand, da bei Vorliegen ausländischer Betriebsstätten im Fall von Inlandsdienstreisen der ausländischen Arbeitnehmer entsprechend Lohnsteuer in Deutschland einzubehalten ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Senat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hat.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.12.2021, 11 K 14196/20