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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.12.2021 - 11 K 14196/20

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vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person ist als solche nicht als Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen.

2. Der von der Rechtsprechung entwickelte sog. wirtschaftliche Arbeitgeber-Begriff stellt auf eine „rechtlich selbständige Person“ ab.

 

Normenkette

AEUV Art. 45, 49, 54; EStG 2009 §§ 38, 49 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3; OECD-MA 2017 Art. 15, 5; OECDMustAbk Art. 15, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2024; Aktenzeichen VI R 26/22)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als inländische Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen hat.

Die Klägerin wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben. Sie ist eine […]. Das Stammhaus der Klägerin befindet sich in A. Sie ist über Zweigniederlassungen weltweit tätig.

Im […] 2020 standen x Personen in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis zur Klägerin. Davon waren x Arbeitnehmer im Stammhaus in A tätig und die übrigen x Arbeitnehmer in ihren ausländischen Zweigniederlassungen. Im Einzelnen waren x Arbeitnehmer in […] tätig. Die bei diesen Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer waren jeweils im betreffenden Beschäftigungsstaat wohnhaft.

Die vorgenannten auslandsansässigen Arbeitnehmer kamen in unregelmäßigen zeitlichen Abständen für kurzfristige Dienstreisen (zu Schulungen, Seminaren, Workshops, Projektarbeiten, Managementforen et...

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