Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Unterhält ein ArbG im Inland eine Betriebsstätte (> Rz 7 ff), ist er ein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG. Damit obliegen ihm die ArbG-Pflichten im > Steuerabzugsverfahren. Diese Pflichten beziehen sich grundsätzlich auf alle ArbN, die steuerlich in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen (> Arbeitnehmer), gleichviel ob sie im Inland oder Ausland für ihn tätig sind und wo der Arbeitslohn gezahlt wird (> Rz 13). Zu Besonderheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 6 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Vor allem ist der ArbG grundsätzlich zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet (§ 38 Abs 3 EStG), soweit dieser nicht steuerfrei (> Arbeitslohn Rz 160 ff) oder auf Grund der ELStAM oder einer > Freistellungsbescheinigung des FA unbesteuert bleibt (vgl § 39 Abs 1 Nr 5 EStG; zu Einzelheiten > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21 f und > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Der Begriff der Betriebsstätte in § 38 Abs 1 EStG entspricht § 12 AO (> Rz 10 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zur Frage, wo der ArbG seine Pflichten zu erfüllen hat, geht § 41 Abs 2 EStG über die Begriffsbestimmung von § 12 AO hinaus und begründet einen eigenen lohnsteuerlichen Begriff der Betriebsstätte (> Rz 15 ff). So ist zB das > Lohnkonto am Ort der Betriebsstätte iSv § 41 Abs 2 EStG zu führen; hiernach bestimmt sich ferner die örtliche Zuständigkeit des > Betriebsstätten-Finanzamt.

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Unterschiedliche Bestimmungen des Betriebsstättenbegriffs finden sich ferner in DBA (> Doppelbesteuerung Rz 41 ff); sie haben dort Bedeutung für die Frage, ob Deutschland oder der andere Vertragsstaat das Besteuerungsrecht hat (> Rz 25 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

§ 38 Abs 1 EStG bestimmt also, wer als ArbG den steuerlichen ArbG-Pflichten im Inland unterworfen ist. § 41 Abs 2 EStG regelt, wo der ArbG nach innerstaatlichem Verfahrensrecht seine Pflichten wahrzunehmen hat. Nach dem DBA bestimmt sich schließlich, ob im Inland das Besteuerungsrecht gegeben oder ob der Arbeitslohn vom LSt-Abzug freizustellen ist.

 

Rz. 6

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Randziffer einstweilen frei.

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