Rz. 5

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Bei der ‚echtenLohnzahlung durch Dritte erbringt der Dritte Leistungen an den ArbN, ohne dass eine Auftrags-Beziehung der unter > Rz 2 bezeichneten Art zum ArbG besteht. Der Dritte gewährt in diesen Fällen dem ArbN > Arbeitslohn oder einen geldwerten Vorteil (> Sachbezüge), ohne im ausdrücklichen Auftrag des ArbG zu handeln. Gleichwohl bleibt der ArbG im Prinzip zum LSt-Abzug verpflichtet. Dieser Teil des Arbeitslohns unterliegt der erweiterten Abzugsverpflichtung des ArbG (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG).

Bei echter Lohnzahlung durch Dritte für eine Leistung, die der ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den ArbG erbringt, verpflichtet § 38 Abs 1 Satz 3 EStG den ArbG zum LSt-Abzug, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.

 

Beispiel 1:

Die X-GmbH, ein in Norddeutschland ansässiges Bauunternehmen, hat mehrere leitende ArbN zu einem Großbauvorhaben nach Berlin abgestellt. Die ArbN halten sich für mehrere Monate am Beschäftigungsort auf. Der ortsansässige Generalunternehmer (Y) hat einem der ArbN seines Subunternehmers einen seiner Firmen-PKW für die Dauer der Auswärtstätigkeit in Berlin zur beruflichen, aber auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Für die korrekte Besteuerung des geldwerten Vorteils ist die X-GmbH verantwortlich.

 

Rz. 6

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Das gilt nur für solche Zuwendungen, die der ArbN von dem Dritten auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält (zum Veranlassungsprinzip > Arbeitslohn Rz 44 ff). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom ArbN im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den ArbG zu erbringenden Arbeit eine innere Verknüpfung besteht (vgl BFH 207, 230 = BStBl 2004 II, 1076) und der Dritte als Leistungsmittler für den ArbG handelt (BFH/NV 2007, 1851). Diese Verknüpfung besteht, solange der Dritte mit seiner Zuwendung an den ArbN nicht gegen den mutmaßlichen Willen und die Interessen des ArbG handelt (> Arbeitslohn Rz 122 ff). Er muss aber nicht unbedingt im Interesse des ArbG handeln; auch auf dessen zumindest stillschweigendes Einvernehmen kommt es letztlich nicht an. Ein derartiger Zusammenhang besteht aber nicht, wenn der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem ArbN und dem Dritten beruht (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822).

 

Rz. 7

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Eine echte Lohnzahlung durch Dritte setzt voraus, dass der ArbG weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG). Das beruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass der ArbG seiner Pflicht zum LSt-Abzug nur nachzukommen vermag, wenn ihm bekannt ist oder mindestens bekannt sein müsste, dass dem Grunde nach seine ArbN von dritter Seite Arbeitslohn beziehen.

Die (subjektive) Tatsache des "Wissens" ist im Streitfall nur anhand von Indizien oder Dokumenten nachweisbar. So geht die FinVerw von einer Kenntnis des ArbG aus, wenn er an der Verschaffung des Vorteils mitgewirkt hat, wie zB bei einer Mitwirkung an der Rabattgewährung von Dritter Seite (H 38.4 LStH). Auch bei folgenden Sachverhalten wird die FinVerw – vorbehaltlich einschränkender Rechtsprechung (> Rz 13) – nach den für einen >  Anscheinsbeweis geltenden Grundsätzen regelmäßig davon ausgehen, dass der ArbG Kenntnis hat (vgl Plenker in DB 2004, 894 [895] sowie BMF vom 27.09.1993, BStBl 1993 I, 814):

- aus dem Handeln des ArbG ist ein Anspruch des ArbN auf den Preisvorteil entstanden (zB Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Dritten);
- dem ArbN werden Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt, dessen ArbN ihrerseits Preisvorteile vom ArbG eingeräumt werden;
- der ArbG macht Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt;
- der ArbG bescheinigt dem ArbN die Betriebszugehörigkeit;
- der ArbG ist von FA oder SV-Trägern auf lohnsteuerpflichtige Drittvergütungen hingewiesen worden.

Eine Mitwirkung des ArbG ist jedoch nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zum LSt-Abzug.

 

Beispiel 2:

Die A-GmbH als ArbG schließt mit dem Automobil-Händler B einen Rahmenvertrag, der den ArbN der A beim Kauf eines PKW einen über das Marktübliche hinausgehenden geldwerten Vorteil verschafft.

a) Der Kauf wird über die A abgewickelt.
b) A beschränkt sich darauf, ihren ArbN durch Aushang am ‚schwarzen Brett‘ von dem Vertrag Kenntnis zu geben.

Lösung: Es handelt sich in beiden Fällen um einen Vertrag zugunsten Dritter, der den ArbN der A einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis verschafft. Der ArbG (A) ist für den LSt-Abzug verantwortlich.

 

Beispiel 3:

Ein Berufs-Fußballspieler erhält bei einem Einsatz in der National-Mannschaft eine Vergütung (> Fußballspieler Rz 7); der Geschäftsführer macht auf Kosten eines Lieferanten eine Incentive-Reise (> Incentives Rz 2 ff); ein Angestellter eines Notariats erhält eine Vergütung für die Mitwirkung bei der Auflassungsvormerkung (> Notare Rz 4); der Belegarzt zahlt den in seiner Privatstation tätigen Mitarbeitern, die dort als Angestellte...

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