Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der Anscheins- oder sog Prima-facie-Beweis ist eine Beweisregel. Sie besagt, dass aus bestimmten typischen Geschehensabläufen regelmäßig auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann. Der Anscheinsbeweis kann idR (Ausnahmen zB > Rz 2) entkräftet oder erschüttert werden, indem der Anspruchsgegner beweisbare Tatsachen darlegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, ohne dass er aber das Gegenteil selbst beweisen muss (BFH/NV 2008, 2021). Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl BFH 215, 256 = BStBl 2007 II, 116 mwN; BFH/NV 2010, 650). Bloße Behauptungen reichen aber nicht aus (BFH/NV 2012, 988).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

So spricht zB der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich ein Stpfl unternehmerisch (gewerblich) betätigt, um Einkünfte zu erzielen (vgl BFH 145, 325 = BStBl 1986 II, 289). Andererseits kann die Frage, ob ein vom ArbG überlassener Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, nicht durch Anscheinsbeweis beantwortet werden (BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920; BFH/NV 2014, 153; BFH/NV 2014, 678; FG HH vom 26.02.2019 – 2 K 273/17, DStRE 2019, 1140 = HaufeIndex 13 125 281). Ob der ArbN allerdings den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs 2 Satz 2 EStG unerheblich (BFH 241, 167 = BStBl 2013 II 700). Zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung Rz 2/1 f mwN. Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz ergibt sich bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau (FG Nds vom 20.03.2019 – 9 K 125/18, DStRE 2019, 1191; NZB als unzulässig verworfen, BFH vom 07.08.2019 – VIII B 61/19, nv). Für den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw besteht kein Anscheinsbeweis (EFG 2019, 1535 – Rev, BFH VIII R 24/19).

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis entkräftet ist, obliegt dem FG als Feststellungsinstanz (BFH/NV 2010, 197). Beim BFH revisibel ist aber die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises sowie von Beweisregeln (BFH/NV 2008, 2021).

 

Rz. 4

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Ein Anscheinsbeweis ist nicht ausreichend, wenn durch Rechtsnorm oder Rechtsprechung eine Bescheinigung oder ein Zeugnis verlangt wird wie zB bei der Feststellung einer Behinderung (BFH/NV 2016, 190). Ein Nachweis durch Anscheinsbeweis ist auch dann ausgeschlossen, wenn es keinen typischen Geschehensablauf gibt (BFH/NV 2016, 28) oder der Stpfl einen Sachverhalt vorträgt, der untypisch ist (BFH vom 13.11.2014 – III R 38/12, HFR 2015, 584 = HaufeIndex 7 956 286).

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