Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Katalogberuf" nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nicht für die sog Beamtennotare in BW; diese sind Beamte im Landesdienst und werden steuerlich entsprechend behandelt (> Beamte Rz 1). Notare dürfen in Steuersachen beraten, allerdings beschränkt auf bestimmte Bereiche (§ 4 Nr 1 StBerG; > Hilfe in Steuersachen Rz 7).

 

Rz. 2

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Notarvertreter können Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit haben (§ 18 EStG oder § 19 EStG). Es gelten ähnliche Grundsätze wie zB für Vertreter der > Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt oder Notar, der einen anderen Notar vertritt, bleibt auch insoweit Freiberufler und erzielt Einkünfte iSv § 18 EStG (RFH, RStBl 1937, 1023); die Einnahmen sind Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit (BFH 93, 359 = BStBl 1968 II, 811; BFH 101, 318 = BStBl 1971 II, 281). Die Vertretertätigkeit ist unabhängig von der im Übrigen ausgeübten (Haupt-)Tätigkeit zu beurteilen (> Arbeitnehmer Rz 66 ff).

 

Rz. 3

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Ein Notariatsverwalter, der nicht bereits anderweitig als Freiberufler tätig ist, führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung (§ 59 Abs 1 Satz 1 BNotO; vgl BFH 84, 417 = BStBl 1966 III, 150). Ob diese Vergütung Arbeitslohn ist, hat der BFH in zwei nicht veröffentlichten Urteilen, die die Notarkammern BY und RP betreffen, offen gelassen. Im Außenverhältnis ist er wie der Notar selbst oder der Notarvertreter (> Rz 2) auf Grund seiner Bestallung Träger eines öffentlichen Amtes (vgl § 57 BNotO), das er persönlich wahrnehmen muss. Für die Zuordnung der Vergütung zu einer Einkunftsart ist aber das Gesamtbild der Verhältnisse im Innenverhältnis bestimmend (> Arbeitnehmer Rz 15), das in § 59 BNotO geregelt ist. Im Verhältnis zur Notarkammer ist der Verwalter deshalb abhängig Beschäftigter. Er bezieht uE Einkünfte aus § 19 EStG. Nicht höchstrichterlich entschieden ist auch, wer während der Notariatsverwaltung ArbG der Angestellten des ausgefallenen Notars ist. UE bleibt das verwaltete Notariat ArbG der Angestellten; der Notariatsverwalter ist Vermögensverwalter iSv § 34 AO.

 

Rz. 4

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Die Entgelte, die Mandanten an Angestellte des Notars für die Übernahme von Auflassungsvollmachten zahlen, gehören zu den Einkünften aus der Haupttätigkeit und sind deshalb Arbeitslohn (BFH 60, 141 = BStBl 1955 III, 55). Der Erlass von Gebühren, den Notare in BY eigenen Angestellten auf Grund standesrechtlicher Richtlinien gewähren, behandelt die FinVerw nicht als Arbeitslohn, weil er in gleichem Umfang auch Angestellten anderer Notare oder den Angestellten der > Notarkasse gewährt wird. Der von den ArbN erlangte Vorteil hat seine Ursache nicht im individuellen Dienstverhältnis, sondern beruht auf dem – das jeweilige Dienstverhältnis überlagernden – standesrechtlichen Brauch. Soweit dieser Vorteil den Wert des Freibetrags aus § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) übersteigt, ist dies bedenklich, weil der vom ArbG oder einem anderen Notar (Dritten) gewährte Vorteil für den ArbN selbst seine Ursache im Dienstverhältnis hat.

 

Rz. 5

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Notarassessoren durchlaufen vor der Ernennung zum Notar eine Anwärterzeit in unterschiedlichen Ausbildungspflichtstationen. Während dieses Teils ihrer Ausbildung kann der jeweilige Ausbildungsort vom ersten Tag an > Erste Tätigkeitsstätte sein (§ 9 Abs 4 EStG). Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit gehören zum Arbeitslohn (BFH 249, 471 = BStBl 2015 II, 767: keine > Trinkgelder iSv § 3 Nr 51 EStG).

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