Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Notarkasse für BY in München und die Ländernotarkasse für die neuen Bundesländer in Leipzig sind Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs 1, 2 BNotO). Sie sind > Juristische Person des öffentlichen Rechts und können im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen zahlen (> Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff). Eine Einkommensergänzung durch die Notarkasse (§ 113 Abs 3 Nr 1 BNotO) ist weder steuerfrei noch tarifbegünstigt (EFG 2015, 31). Die Notarkassen sind auch für solche ArbN zum LSt-Abzug verpflichtet, die bestimmten Notaren zur Dienstleistung zugewiesen sind (vgl § 113 Abs 6 BNotO). Ergänzend > Berufsständische Versorgungseinrichtungen, > Juristische Person, > Notare, > Notarkammer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge