Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Rechtsanwalt (RA) ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl § 1 BRAO). Er bedarf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (vgl § 6 BRAO); mit der Zulassung wird der RA deren Mitglied (Zwangsmitgliedschaft; vgl § 12 Abs 3 BRAO). Ein RA mit eigener Kanzlei arbeitet eigenverantwortlich (Haftung) und auf eigene Rechnung und erzielt daraus stpfl > Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (> Freiberufler). Nebenämter, die ein selbständiger RA übernimmt und die seine Arbeitskraft nicht stark in Anspruch nehmen, werden meist eine Hilfstätigkeit zur selbständigen Tätigkeit sein. Bei Übernahme berufsfremder Aufgaben kann insoweit aber auch eine andere Einkunftsart in Betracht kommen; zum RA als > Insolvenzverwalter Rz 1, 2. Ist ein RA gleichzeitig als externer Datenschutzbeauftragter tätig, erzielt er insofern gewerbliche Einkünfte (BFH vom 14.01.2020 – VIII R 27/17, BStBl 2020 II, 222). Als berufsmäßiger > Betreuer iSd §§ 1896ff BGB erzielt ein RA Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 230, 47 = BStBl 2010 II, 906). Bei geringen Umsätzen kann > Liebhaberei Rz 7 die Zuordnung zu einer Einkunftsart ausschließen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein RA kann aber auch zu einem Unternehmen (zB Bank, Versicherung) oder zu einem Berufs- oder Wirtschaftsverband in ein auf längere Dauer angelegtes Auftragsverhältnis treten und dann in dessen Betrieb eingegliedert sein, zB als Syndikusanwalt (RFH vom 02.06.1933 – V A 646/32, RStBl 1933, 1295 zur USt). Dann ist er insoweit steuerlich > Arbeitnehmer. Verpflichtet sich ein RA zur künftigen nichtselbständigen Tätigkeit im Vorstand einer Kapitalgesellschaft (> Vorstandsmitglieder) und gleichzeitig zum Erwerb von Anteilen an dieser Gesellschaft, sind Verluste aus der Beteiligung keine WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn der zukünftige ArbG den Erwerb der Beteiligung zur Bedingung für die Einstellung machte (BFH 258, 365 = BStBl 2017 II, 1073; > Werbungskosten Rz 61). Ein steuerliches Dienstverhältnis, das zu Einkünften aus § 19 EStG führt, kann auch zu einem freiberuflich tätigen RA oder einer RA-Gesellschaft bestehen. So zB bei einem RA, der gegen eine feste Entschädigung für eine Sozietät, der er nicht als Partner angehört, tätig ist (RFH vom 02.06.1933 – V A 646/32, RStBl 1933, 1295 zur USt). Arbeitsrechtlich – uE auch steuerrechtlich – kann es je nach dem Parteiwillen auch anders sein, zB bei freier Mitarbeit eines RA als Dauerberatung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Dienstvertrags iSv § 611ff BGB.

War ein RA aufgrund eines Beratungsvertrags lange arbeitnehmerähnlich tätig, so gilt für eine Auflösungs-Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG nichts anderes als für ArbN (BFH 238, 337 = BStBl 2013 II, 155; > Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff). Zu weiteren Hinweisen > Arbeitnehmer Rz 66 ff, > Ehrenamt, > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 4/1, > Testamentsvollstrecker, > Vormund. Ergänzend > Notare.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Vertreter eines RA ist freiberuflich tätig, wenn er auch außerhalb des Vertretungsverhältnisses freiberuflich tätig ist (vgl bereits zu einer Kriegsvertretung RFH vom 09.01.1942 – V 196/41, RStBl 1942, 575 zur USt; EFG 1962, 127; > Notare Rz 2). Der amtlich bestellte Anwaltsassessor gilt arbeitsrechtlich nicht als ArbN (Arbeitsgericht Frankfurt vom 25.02.1964 – 5 Ca 539/63, DB 1964, 1230 = BB 1964, 923; auch LAG BW vom 15.07.1966 – 4 Sa 23/66, DB 1966, 1484 = BB 1966, 1187); dem kann uE auch steuerlich gefolgt werden, weil er eigenverantwortlich als unabhängiges Organ der Rechtspflege handelt (> Rz 1); zu einem vergleichbaren Tatbestand > Notare.

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Assessoren und Referendare, die mit einem RA ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben und in dessen Praxis unter seiner verantwortlichen Leitung mitarbeiten, sind ArbN (vgl EFG 1975, 361); auch der sog Stationsreferendar wird im Rahmen seiner Ausbildung als ArbN (> Beamtenanwärter) tätig. Werden sie aber nur von Fall zu Fall beauftragt und bezahlt, kann eine selbständige Tätigkeit gegeben sein (BFH 92, 99 = BStBl 1968 II, 455; vgl Rewolle, DB 1978, 1497).

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Beiträge eines nichtselbständig tätigen Syndikusanwalts zurRechtsanwaltskammer sind WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (> Beiträge Rz 2 ff). Ist ein RA sowohl als ArbN als auch freiberuflich tätig, sind die Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen; anzusetzen ist mindestens der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (BFH 222, 313 = BStBl 2008 II, 937; > Werbungskosten Rz 60 ff); eine zusätzliche WK-Pauschale hat der BFH aber abgelehnt (BFH/NV 2010, 2035). Die Beitragsübernahme durch den ArbG wertet EFG 2018, 831 = DStRK 2018, 197 – Rev, BFH VI R 11/18 als > Arbeitslohn.

Eine Befreiung von der Beitragspflicht der ArbN-Anwälte in der GRV wegen der Mitgliedschaft in der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen war nach diesbezüglicher höchstrichterliche...

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