Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

RA-Kammern werden grundsätzlich für den Bezirk eines OLG gebildet und haben ihren Sitz am Ort des OLG (§ 60 BRAO). Wenn im Bezirk eines OLG mehr als 500 RA zugelassen sind, kann eine weitere RA-Kammer eingerichtet werden (§ 61 BRAO). Neben den regionalen RA-Kammern gibt es eine Kammer beim BGH. Dachorganisation für alle RA-Kammern ist die Bundesrechtsanwaltskammer.

Jede RA-Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Juristische Person). Sie führt eine > Öffentliche Kasse; die daraus gezahlten Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG iVm > R 3.12 LStR steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen). Zur Mitteilungspflicht der FÄ bei Berufspflichtverletzungen vgl gleich lautende Ländererlasse vom 22.07.2014, BStBl 2014 I, 1195.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Präsident der RA-Kammer ist nicht deren ArbN (> Juristische Person). Seine Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit als RA (> Ehrenamt, > Arbeitnehmer Rz 66 ff). Zur Tätigkeit europäischer RA in Deutschland vgl Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000 (BGBl 2000 I, 182), zuletzt geändert durch Art 6 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl 2017 I, 3618).

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu Kammerbeiträgen und deren etwaiger Übernahme für den ArbN durch den ArbG > Rechtsanwälte Rz 5 mwN sowie allgemein > Berufsstände und Berufsverbände.

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