Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss von natürlichen Personen und Unternehmen, der allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle oder wirtschaftliche Interessen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnimmt (BFH 107, 223 = BStBl 1973 II, 39; BFH/NV 1990, 701). Dazu gehören zB die > Arbeitskammer in Bremen und dem Saarland sowie weitere Pflichtzusammenschlüsse als > Berufskammern wie die > Rechtsanwaltskammer, die > Notarkammer oder die Berufskammer der > Steuerberater Rz 9, außerdem eine > Gewerkschaft oder auch > Marketing-Clubs. Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung (> Rz 2) ist, dass der Berufsverband die Belange des Berufsstandes wahrnimmt, aus dem der > Arbeitnehmer seine > Einkünfte erzielt. Der Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland", der nach seiner Satzung die Förderung der Wirtschaft und damit die Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebs des > Arbeitgeber verfolgt, ist kein Interessenverband eines leitenden Angestellten (BFH 169, 185 = BStBl 1993 II, 53). Auch der Wirtschaftsrat der CDU eV ist kein Berufsverband idS, wenn er mit Verbandsmitteln eine politische Partei unterstützt (BFH 171, 569 = BStBl 1994 II, 33).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Mitgliedsbeiträge sowie Aufwendungen, die einem ArbN durch eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Berufsverband entstehen, können > Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3 EStG; BFH 132, 431 = BStBl 1981 II, 368). Auch Aufwendungen zur Teilnahme an > Fortbildungsveranstaltungen eines Berufsverbands können WK sein, nicht aber solche, bei denen das Allgemeinwissen gefördert wird oder die gesellschaftlichen Charakter haben (> R 9.3 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Übernahme der Kammerbeiträge durch den ArbG für einen angestellten > Steuerberater gehört zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 220, 266 = BStBl 2008 II, 378); ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse für die Aufwendungen ist nicht gegeben (BFH 224, 314 = BStBl 2009 II, 462). Anders ist es mit den Beiträgen zur > Berufshaftpflicht Rz 2.

Für den ArbN sind die Beiträge WK. Zur Auskunftspflicht einer Berufskammer an das FA über ein Mitglied vgl BFH 216, 22 = BStBl 2007 II, 365.

Zu > GeldbußenR 4.13 Abs 2 EStR.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Aufwandsentschädigungen, die ein Berufsverband zahlt, sind nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff und > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Berufskammern. Eine Entschädigung für eine ehrenamtliche Wahrnehmung der Pressearbeit für einen Berufsverband (Fachgewerkschaft der Gymnasiallehrer) ist nicht steuerfrei; der Freibetrag aus § 3 Nr 26 EStG ist nicht anwendbar (EFG 2002, 1578); ebenso nicht § 3 Nr 26a EStG; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 73.

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