Rz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Vergütungen aus der Vollstreckung von Testamenten führen zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG); das gilt auch für einen Rechtsanwalt (EFG 1982, 569). Ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 151 ff, > Rechtsanwälte.

 

Rz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ob die Aufwendungen für eine Testamentsvollstreckung beim Erben abziehbare BA/WK oder nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG) sind, richtet sich nach der Art und dem Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall entfaltet (BFH 125, 175 = BStBl 1978 II, 499). Gebühren für die Erfassung und Sicherung des Nachlasses sind keine WK (BFH 130, 22 = BStBl 1980 II, 351). Zur Abgrenzung vgl BFH 106, 525 = BStBl 1972 II, 878. Ausgaben für die Erbschaftsteuererklärung sind keine SA.

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