Rz. 151

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte iSv § 69 AO (> Rz 155 ff), Steuerhinterzieher iSv § 71 AO (> Rz 177), Betriebsübernehmer iSv § 75 AO (> Rz 179 ff), Gesamtrechtsnachfolger iSv § 45 AO (> Rz 183), Anbieter von Steuer-Software (> Rz 184) sowie Personen, die zivilrechtlich haften (> Rz 185). Rechtsgrundlage hierfür sind besonders die §§ 6975 AO, § 9 StADV sowie zivilrechtliche Vorschriften. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs 1 AO; vgl die entsprechenden Erläuterungen unter > Rz 95 ff). Es steht im pflichtgemäßen > Ermessen des FA, ob es einen Haftungsbescheid erlässt (> Rz 166 ff). Zur rechtlichen Begründung der Haftung vgl Kühn/von Wedelstädt/Blesinger/Viertelhause, vor §§ 69–77 AO, T/K/Loose, vor § 69 AO.

 

Rz. 152

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Überträgt der ArbG einem Mitarbeiter die Verantwortung für den LSt-Abzug (abgeleitete Verantwortlichkeit), bleibt die Haftung nach § 42d EStG beim ArbG (> Rz 2/1). Weitere Personen können aber daneben als Gesamtschuldner nach § 69ff AO haften.

 

Rz. 153

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Haftungsbetrag zählt grundsätzlich zu den > Werbungskosten eines ArbN, wenn er als gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommenen wird, und zwar auch insoweit, als darin die eigene LSt enthalten ist (EFG 1993, 509). Der Abzug kann ausgeschlossen sein, wenn der ArbN bei der Nichtabführung der LSt für sich und die anderen ArbN gegen Straf- oder Dienstvorschriften verstoßen hat (> Werbungskosten Rz 49 und FinVerw, DStR 1992, 1725).

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