Rz. 7

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Lediglich zu einer auf bestimmte Bereiche beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind dagegen ua ArbG und Berufsverbände, LSt-Hilfevereine, Notare, Patentanwälte, Patentanwaltsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts (Behörden) und inländische Kreditinstitute befugt (§ 4 StBerG).

Für Arbeitgeber beschränkt sich die Zulässigkeit auf die Hilfeleistung für ihre ArbN in Lohnsteuer- und Kindergeldsachen. Bei einer Gewerkschaft beschränkt sich die zulässige Hilfeleistung auf die mit dem Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder zusammenhängenden Lohnsteuerfragen (BFH 127, 136 = BStBl 1979 II, 341). Beratungsstellen und Vertreter von Bausparkassen sind befugt, bei der Erstellung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe zu leisten (§ 4 Nr 14 StBerG). Die Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen für ihre Mitglieder ist grundsätzlich auf die Hilfeleistung bei typischen ArbN-Sachverhalten beschränkt. Sie dürfen aber nicht nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch bei sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 1 EStG (> Renteneinkünfte Rz 20 ff) oder aus Leistungen nach § 22 Nr 5 EStG (> Renteneinkünfte Rz 55 ff) oder aus Unterhaltsleistungen iSv § 22 Nr 1a EStG (> Unterhaltsleistungen Rz 5 ff) sowie bei Vorliegen von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr 12 EStG und Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG (zB als Übungsleiter) sowie hinsichtlich der ArbG-Aufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen iSv § 35a Abs 1 EStG (> Haushaltshilfe) Hilfe leisten. Das gilt aber nicht, wenn der Stpfl zusätzlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb – auch in der Form einer Beteiligung – oder aus selbständiger Arbeit erzielt hat (vgl § 4 Nr 11 StBerG). Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Hilfevereine Rz 8 ff. Gewerbsmäßig Hilfe leisten dürfen auch Anbieter (§ 80 EStG), die Altersvorsorgeverträge abschließen (vgl §§ 79 ff EStG; > Private Altersvorsorge) sowie die in § 82 Abs 2 Satz 1 Buchst a EStG genannten Versorgungseinrichtungen (vgl § 4 Nr 16 StBerG).

 

Rz. 8

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Von dem Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen ist die unentgeltliche Hilfeleistung bei Angehörigen iSd § 15 AO (> Angehörige) sowie die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten (§ 6 Nr 1, 2 StBerG). Das Gleiche gilt für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 6 Nr 3 StBerG) sowie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung (Lohnbuchhaltung) und das Fertigen von LSt-Anmeldungen, wenn die damit befassten Personen bestimmte Qualifikationen haben (§ 6 Nr 4 StBerG; vgl BVerfG 54, 301; 59, 302; BStBl 1982 II, 281 [286]; BFH 152, 393 = BStBl 1988 II, 380). Die Weiterleitung in handelsüblichen Computerprogrammen zur Berechnung der ESt gestellter Fragen an Stpfl und die Eingabe der daraufhin gegebenen Antworten in das Programm ist unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen (BFH/NV 2005, 1872).

 

Rz. 9

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Haftung: Wer durch Dienstvertrag die Bearbeitung fremder Steuersachen übernimmt, haftet für den Schaden, der aus fehlerhafter Bearbeitung (Kunstfehlern) entsteht (BGH vom 24.06.1968 – VII ZR 50/66, DB 1968, 1934). Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs 2 BGB iVm Art 1 § 1 RBerG (OLGR Naumburg 2006, 162).

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