Rz. 25

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

International kann das Vorhandensein einer Betriebsstätte ua bei der Anwendung der sog 183-Tage-Klausel verschiedener DBA von Bedeutung sein. Bei nur vorübergehender nichtselbständiger Arbeit in einem DBA-Staat bleibt das Besteuerungsrecht nämlich idR beim Wohnsitzstaat, wenn – neben anderen Voraussetzungen – der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der ArbG in dem anderen Staat hat (vgl Art 15 Abs 2 OECD-MA, dem zahlreiche DBA entsprechen).

Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 41 ff und BMF vom 14.09.2006 Tz 28 ff [besonders Tz 94 – 99 zur DBA-Betriebsstätte], BStBl 2006 I, 532; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu Besonderheiten des ArbG- und Betriebsstättenbegriffs vgl die Stichworte der einzelnen Vertragsstaaten.

 

Rz. 26

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Selbst wenn ein Unternehmen mit Sitz im Ausland (DBA-Staat) nach innerstaatlichem Recht eine inländische Betriebsstätte hat, ist es damit nicht ohne weiteres ein in Deutschland ansässiger ArbG iSd 183-Tage-Klauseln verschiedener DBA (BFH 136, 416 = BStBl 1983 II, 71). Die FinVerw legt zwar im Allgemeinen die Begriffsbestimmung in § 38 Abs 1 EStG (> Rz 7 ff) auch der Auslegung des ArbG-Begriffs iSd 183-Tage-Klauseln der DBA zu Grunde. Das geht jedoch nur, wenn das maßgebende DBA den ArbG-Begriff nicht eigenständig definiert (FinVerw, DB 1987, 191 im Anschluss an BFH 144, 428 = BStBl 1986 II, 4 und EFG 1982, 416). Denn das Abkommensrecht geht dem innerstaatlichen Recht vor (§ 2 AO). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 38; Hinweise befinden sich bei den Stichworten für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten, zB > Spanien Rz 3 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge