Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats (AR) sind idR > Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG); ausnahmsweise kann es sich bei Beamten, die von ihrem Dienstherrn in ein Aufsichtsgremium entsandt werden, auch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln (> Rz 6).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

AR-Mitglieder iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG sind Mitglieder von Organen einer Körperschaft wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Grubenvorstand, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind (BFH 124, 345 = BStBl 1978 II, 352); der Begriff der Überwachung wird weit ausgelegt (BFH 101, 221 = BStBl 1971 II, 310; BFH 110, 277 = BStBl 1973 II, 872; BFH 117, 358 = BStBl 1976 II, 155). Dazu gehören auch die Mitglieder von Aufsichtsratsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (Lohr, DStR 1997, 1230 [1232]) sowie Mitglieder des Beirats einer > Wohnungseigentümergemeinschaft Rz 3 oder einer GmbH (EFG 1974, 108). Mit den Mitgliedern eines Aufsichtsrats vergleichbar sind Vorstandsvorsitzende von > Berufsgenossenschaften und deren Stellvertreter (BFH 84, 426 = BStBl 1966 III, 153) sowie ehrenamtliche Mitglieder der Organe der Sozialversicherungsträger (> Sozialversicherung Rz 2 ff; > Vorstandsmitglieder Rz 2). Kein AR-Mitglied idS ist, wer nur Repräsentationsaufgaben wahrnimmt, aber keine Überwachungsrechte hat (BFH 124, 345 = BStBl 1978 II, 352). Auch die Tätigkeit eines (externen) Datenschutzbeauftragten ist nicht mit der eines Aufsichtsrats vergleichbar (BFH 268, 43 = BStBl 2020 II, 222). Zur > Limited.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG sind alle Gegenleistungen für die AR-Tätigkeit, zB Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattung, > Sachbezüge wie die über die Ausübung der Aufsichtstätigkeit hinausgehende Nutzung von Büro und Personal sowie ein Firmenwagen (BFH 151, 446 = BStBl 1988 II, 266; OFD Magdeburg vom 03.08.2011, DB 2011, 2118). Um Vergütungen handelt es sich aber auch, wenn das AR-Mitglied von der Gesellschaft ein "Geschenk" wie zB ein Gemälde erhält (EFG 2000, 1247) oder kostenlos bzw verbilligt an touristischen Reisen teilnimmt (> Incentives). Für die steuerliche Beurteilung kann es uE dahin gestellt bleiben, ob die Zahlung nach § 113 Abs 1 Satz 1 AktG in der Satzung der Körperschaft geregelt oder durch entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung gedeckt ist. Werden AR-Mitglieder über ihre gesetzliche Überwachungspflicht hinaus tätig, zB indem sie Geschäfte des Vorstands wahrnehmen (§ 105 Abs 2 AktG), unterliegen die Bezüge für diese Tätigkeit wie die Bezüge von Vorstandsmitgliedern dem LSt-Abzug (BFH 87, 8 = BStBl 1966 III, 688). Zur Director & Officer-Versicherung > D & O-Versicherung, > Vorstandsmitglieder.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein Arbeitnehmervertreter, der aufgrund des BetrVG in den AR entsandt wird, hat die gleiche rechtliche Stellung wie die anderen Mitglieder des AR. Die Vergütungen für seine Tätigkeit im AR sind also kein dem LSt-Abzug unterliegender > Arbeitslohn, sondern > Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (> Rz 1; BFH 131, 506 = BStBl 1981 II, 29).

 

Rz. 5

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ein ArbN-Vertreter im AR einer KapGes kann Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangehörigen vor seiner Wahl verpflichtet hat, zB Zuwendungen an eine betriebliche Urlaubskasse oder gewerkschaftliche Einrichtungen, bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der AR-Tätigkeit als > Betriebsausgaben abziehen (BFH 131, 506 = BStBl II 1981, 29). Aufwendungen für Repräsentation, zB für gesellige Veranstaltungen, sind aber selbst bei entsprechender vorheriger Verpflichtung nicht abziehbar (BFH 109, 352 = BStBl 1973 II, 634). Gibt ein ArbN-Vertreter einer KapGes seine AR-Vergütung an seine Arbeitskollegen weiter, so erzielen diese hierdurch keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Zuwendungen nicht auf dem Dienstverhältnis, sondern auf den besonderen Beziehungen der ArbN zu ihrem Vertreter im AR beruhen (> Arbeitslohn Rz 122). Diese >Einnahmen können aber > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG sein (BFH 150, 555 = BStBl 1987 II, 822) und sind ggf zur ESt zu erklären (> Steuererklärung).

 

Rz. 6

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei Beamten und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (zB > Minister, > Parlamentarischer Staatssekretär), die kraft ihrer Funktion einem AR angehören oder die auf Veranlassung ihrer Behörde im Rahmen der Nebentätigkeits-VO zu Mitgliedern eines AR bestellt werden, behandelt die FinVerw die aus der Nebentätigkeit erlangten AR-Vergütungen wegen der starken Bindung an den Dienstherrn nach wie vor als > Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; vgl BFH 64, 600 = BStBl 1957 III, 226). Das ist uE nicht zwingend, weil für die Zuordnung der > Einkünfte wesentlich auf das Verhältnis des AR-Mitglieds zu dem zahlenden Unternehmen, nicht aber auf das Inn...

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